Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
27 
5.9.  Name der Dachstiftung 
 Auch 
im schweizerischen Recht füh ren Stiftungen und damit auch die Dachstiftungen einen Namen, 
der grundsätzlich frei vom Stif ter gewählt werden kann. Er darf jedo ch nicht der Täuschung dienen. 
Aus di esem Grund ist beispielsweise die Verwendung der Bezeichnung internationaler Organisationen 
beispielsweise nicht zulässig. Des Weiteren muss der Name klar von ande ren Stiftungsnam en un ter- 
scheidbar 
sein.119 
Sofe rn für aussenstehende Dritte erkennbar ist, dass es sich um eine Stiftung handel t, 
ist nicht zwingend v org eschrie ben, dass der Stiftungsname die Form der juristischen Verbandsperson 
mit dem Begriff Stiftung enthalten muss. 
120 
  
Die Dachstiftung unter lieg t ebens o der Nam ensgebrauchspflicht, das heisst, der im Handelsregister 
eingetragene Name muss auf allen Korrespondenzen, Stiftungsunterlagen und Bek anntm achung en 
angeführt 
sein.121 
Aufgrund der m ang elnden Rechtspersönlichkeit der unselbständigen Unterstiftung 
k önnen diese k einen eigenen Namen führen. Trotzdem k önnen ihnen eine entsprechend Bezeichnun- 
gen gegeben w erden, um deutlich zu m achen, dass es sich um zweckbestimmtes Sondervermögen 
innerhalb der Dachstiftung 
handel t. 122 
In den nam ensrechtlichen Vorschriften norm iert das Gesetz 
ausdrücklich, dass die Verwendung von Geschäftsbezeichnungen oder ähnlichen Angaben zusätzlich 
zum Namen möglich 
ist.123 
  
5.10.   Vermögen der segmentierten Stiftung 
  Grundsätzlich 
besteht das Vermögen einer segm entiert en Verbandsperson aus dem Verm ögen des 
Kerns sowie den Verm ögen der verschiedenen Segmente. Die Verm ögenswerte der Segm ente m üssen 
dies en eindeutig zuzuordnen sein. Ausserdem sind die jeweiligen Verm ög ensm assen der Segm ente 
und des Kerns voneinander separiert zu 
halten.124 
Dies macht es erforderlich, dass für jedes Segment 
ein eigenes Bankkonto zu eröffnen ist. In ers ter Linie soll das Kernvermögen zur Deckung der Ver- 
waltungskosten di enen.   
  
                                                    
 119 
Sprecher/Eg ger/von Sch nurbei n, Swiss Foundati on Code 27. 
120 
Grüni nger in Ho nsell/Vo gt/Geiser ZGB Art 81 Rz 26. 
121 
Bun desg esetz betre ffend die Erg änzung des Schw eizeris chen Ziv ilg esetzbuches (Fünf ter Teil: Oblig ationenrecht) vom 30. 
März 1911 Art 954 a Abs 1. 
122 
Stu den, Dachstif tung 148. 
123 
OR Art 954 a Abs 2. 
124 
PGR Art 243 e ff. ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.