Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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5.9. Name der Dachstiftung
Auch
im schweizerischen Recht füh ren Stiftungen und damit auch die Dachstiftungen einen Namen,
der grundsätzlich frei vom Stif ter gewählt werden kann. Er darf jedo ch nicht der Täuschung dienen.
Aus di esem Grund ist beispielsweise die Verwendung der Bezeichnung internationaler Organisationen
beispielsweise nicht zulässig. Des Weiteren muss der Name klar von ande ren Stiftungsnam en un ter-
scheidbar
sein.119
Sofe rn für aussenstehende Dritte erkennbar ist, dass es sich um eine Stiftung handel t,
ist nicht zwingend v org eschrie ben, dass der Stiftungsname die Form der juristischen Verbandsperson
mit dem Begriff Stiftung enthalten muss.
120
Die Dachstiftung unter lieg t ebens o der Nam ensgebrauchspflicht, das heisst, der im Handelsregister
eingetragene Name muss auf allen Korrespondenzen, Stiftungsunterlagen und Bek anntm achung en
angeführt
sein.121
Aufgrund der m ang elnden Rechtspersönlichkeit der unselbständigen Unterstiftung
k önnen diese k einen eigenen Namen führen. Trotzdem k önnen ihnen eine entsprechend Bezeichnun-
gen gegeben w erden, um deutlich zu m achen, dass es sich um zweckbestimmtes Sondervermögen
innerhalb der Dachstiftung
handel t. 122
In den nam ensrechtlichen Vorschriften norm iert das Gesetz
ausdrücklich, dass die Verwendung von Geschäftsbezeichnungen oder ähnlichen Angaben zusätzlich
zum Namen möglich
ist.123
5.10. Vermögen der segmentierten Stiftung
Grundsätzlich
besteht das Vermögen einer segm entiert en Verbandsperson aus dem Verm ögen des
Kerns sowie den Verm ögen der verschiedenen Segmente. Die Verm ögenswerte der Segm ente m üssen
dies en eindeutig zuzuordnen sein. Ausserdem sind die jeweiligen Verm ög ensm assen der Segm ente
und des Kerns voneinander separiert zu
halten.124
Dies macht es erforderlich, dass für jedes Segment
ein eigenes Bankkonto zu eröffnen ist. In ers ter Linie soll das Kernvermögen zur Deckung der Ver-
waltungskosten di enen.
119
Sprecher/Eg ger/von Sch nurbei n, Swiss Foundati on Code 27.
120
Grüni nger in Ho nsell/Vo gt/Geiser ZGB Art 81 Rz 26.
121
Bun desg esetz betre ffend die Erg änzung des Schw eizeris chen Ziv ilg esetzbuches (Fünf ter Teil: Oblig ationenrecht) vom 30.
März 1911 Art 954 a Abs 1.
122
Stu den, Dachstif tung 148.
123
OR Art 954 a Abs 2.
124
PGR Art 243 e ff. ff.