Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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sow ohl Anordnungen zu den vertretenden Organen an sich als auch die durch sie auszuübenden Ver-
waltungshandlungen
enthalten.107
Darunter ist jed och nicht zu verstehen, dass die Organisation und Verwaltung zwingend in den St atu-
ten festgeschrieben werden m üssen. Die Regelungen k önnen auch in ein Zusatzdokument wie zum
Beispiel ein Organisationsreglem ent aufgenomm en werden. Jedenfalls muss in den Statuten aber auf
das entsprechende Zusatzdokument verwiesen
werden.108
Auch muss ein allfälliger Zweckänderungs-
vorbehalt zugunsten des Stifters in den Statuten enthalten sein, andernfalls ihm dieses Recht nicht
z usteht. 109
Gleichzeitig ist zu beach ten, dass der Stifter eine Zweckänderung frühestens 10 Jahre nach
der Stiftungserrichtung beantragen
kann.110
5.8. Name der segmentierten Stiftung
Die
Firma einer Körperschaft ist ihre Bezeichnung, unter dem sie im Handelsregister eingetragen
is t.111
Sie dient der Unterscheidung und I dentifizierbarkeit im Rechtsv erk ehr, weshalb sie nach dem G rund-
satz der Firm engebrauchspflicht stets unverändert und vollständig angegeben w erden
muss. 112
Die
Firma einer Stiftung ist ihr Name. Er oder ein Nam ensz usatz hat zwingend den Beg riff Stiftung zu
enthalten.113
Solang e keine Verwechslungsgefahr besteht, kann der Name einer Stiftung relativ frei
gewählt werden. Es ist auch zulässig, den Stiftungsnamen in einer fremden Sprache abzufassen. Für
Verbandspersonen mit kaufm ännisch geführtem G ewerbe hingegen muss eine frem dsprach li che Be-
z eichnung beim Amt für Justiz bewilligt
werden.114
Für die Nam ensbezeichnung k önnen alle lateinischen Gross- und Kleinbuchstabe, arabische Ziffern
und I nterpunk tion sz eich en verwendet werden. Des Weiteren gilt der Grundsatz der Ausschliesslich-
keit. Zur Verm eidung von Verwechslungen darf der Name einer Stiftung ausschliesslich von dieser im
107
ZGB Art 83.
108
Riemer in M eier-Hayoz ZGB Art 83 Rz 34.
109
ZGB Art 86 a.
110
Sprecher/Eg ger/von Sch nurbei n, Swiss Foundation Code 2015 – G rundsätze und Empfehlungen für Förderstiftungen
(20 15) 24.
111
PGR Art 1011 Abs 1.
112
Amt für Just iz, Merk blatt betreff end Firm enbezeichnung en und Namen http ://w ww .llv .li/ f iles/onlineschalter/Dok um ent-
91. pdf 1 (abgefragt am 28.11.2015).
113
PGR Art 1031 Abs 1.
114
PGR Art 1014. 1014.