Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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Gefährdung seine r Interessen durch die Segm entierung glaubhaft darlegen kann. Eine glaubhafte Dar-
stellung ist bereits dann gegeben, wenn eine Bedrohung der G läubigeransprüche schlüssig nachvollzo-
gen w erden kann. Nachdem säm tliche G läubigerforderungen befriedigt oder sichergestellt sind und die
Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, kann beim Handelsregister die Eintragung der Umwandlung in
eine segm entier te Stiftung beantragt werden. Der Antrag hat unter Einreichung eines Nachweises der
Einhaltung der Zweimonatsfrist, des Beschlusses zur Um w andlung der Stiftung und des Revisionsbe-
richtes zu
erfolgen.72
A nalog ist es auch m ög lich, eine segm entierte Stiftung in eine unsegmentierte
umzuwandeln.73
5.3. Errichtun g der Dachstiftung
Wie
eingangs ausg eführ t, ist auch die Dachstiftung in der Schw eiz keine eig ene Rechtsform . Sie ba-
siert als O rganisationskonzept auf den gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Stiftungsrech-
tes. Auch hier gelten als Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung die Widm ung eines Ver-
mögens für einen bestimmten
Zweck.74
Sie kann ebenfalls zu Lebzeiten oder von Todes wegen errich-
tet werden. Im Gegensatz zu Liechtenstein hat die Absichtserklärung des Stifters, eine Stiftung errich-
ten zu wollen, jedo ch mittels öffentlicher Urkunde zu
erfolgen.75
Die Beurk undung soll dem Schutz des Stifters dienen. Durch den Beizug einer qualifizierten Urkunds-
perso n kann sichergestellt w erden, dass der Stifter die notwendige Beleh rung und Hilfestellung zur
Form ulier ung sein es Willens in der Stiftungsurkunde
erhält.76
Bei der Beurk undun g ist der Stifter ört-
lich nicht g ebunden. Er kann die öffentliche Beu rk undung in dem Kan ton seiner Wahl oder sogar im
A usland v ornehm en lassen. Eine Einschränkung ergibt sich nur, wenn die Widmung von G rundstü-
cken oder damit verknüpfte Recht e an die Dachstiftung erfolgen
soll.77
Seit
Beg inn des Jahres 2016 sind sämtliche schweizerischen Stiftungen zur Eintragung in das Handels-
register verpflichtet. Vorher waren kirchliche Stiftungen und Fam ilienstiftungen von diese r Reg elung
ausgenomm en. Im Vergleich zu Liechtenstein gibt der Gesetzgeber keine zwingenden Mindestinhalte
für die Stiftungsurkunde vor. Jedoch ist es ratsam, die wichtigsten Regelungspunkte wie Name, Sitz,
72
BuA Nr.69/ 20 14, 40.
73
Helbock/Hammermann , Segmentierte Verbandsperson 9.
74
ZGB Art 80.
75
ZGB Art 81.
76
Bösch, L iechtensteinisc hes Stiftungsrecht 105.
77
Grünin ger in Honsell/ Vo gt/Geiser, Basler Kommentar Ziv ilg esetz buch
(2014)5
Art 81 Rz 8. 8.