Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
Da es einer Stiftung nach herrschender Lehrmeinung und auch nach Auffassung des Obersten Ge-
richtshofes in Liechtenstein aufgrund des Fehlens von Mitgliedern an einem obersten Organ im korpo-
rativen Sinne mangelt und auch der Stiftungsrat als Organ lediglich dem Schutz des erstarrten Stifter-
willens zu dienen hat,® gilt es vorerst zu betrachten, in wessen Kompetenz die Beschlussfassung zur
Änderung der Statuten fallen kann. Art 552 § 30 PGR normiert, dass dem Stifter grundsätzlich ein
Änderungsrecht der Stiftungsurkunde zusteht. Grundlegend für die Ausübung dieses Rechtes ist je-
doch, dass er sich dieses in der ursprünglichen Stiftungsurkunde vorbehalten hat. Massgebend ist da-
bei auch der Umfang dieses Rechtes, das heisst, ob das Änderungsrecht unbeschränkt gilt oder nur
gewisse Bereiche der Statuten umfasst.“
Demgegenüber steht auch den Stiftungsorganen ein Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde zu.
Allerdings ist die Ausübung auf die Änderung des Stiftungszweckes begrenzt. Er kann nur geändert
werden, wenn der eigentliche Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder
sich durch veränderte Umstände eine Entfremdung des Zweckes vom ursprünglichen Stifterwillen
ergeben hat. Andere Modifikationen der Stiftungsurkunde sind unter Wahrung des Stiftungszweckes
nur möglich, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Zudem muss die Anpassung konse-
quenterweise dem mutmasslichen Stifterwillen folgen und die Änderungsbefugnis der Stiftungsorgane
explizit in der Stiftungsurkunde vorgesehen sein.“
Da gemeinnützige Stiftungen kraft Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehôrde unterstehen, wäre auch
eine Anderung der Stiftungsurkunde im Rahmen des Ausserstreitverfahrens auf Antrag der Stiftungs-
aufsichtsbehôrde nach Art 552 $ 33 und $ 34 PGR denkbar. Zur Anwendung gelänge diese Möglich-
keit nur, falls eine Befugnis der Stiftungsurkundenänderung zugunsten der Stiftungsorgane in dersel-
ben fehlt. Voraussetzung für eine Änderung des Zweckes sind ebenso die vorher aufgezählten Situati-
onen, die zu einer Verunmöglichung der Zweckverfolgung führen würden und dass die geplante Ände-
rung dem Stifterwillen entspricht. Die Anpassung weiterer Inhalte der Stiftungsurkunde kann beim
Richter im Ausserstreitverfahren beantragt werden, wenn dies zur Wahrung des Stiftungszweckes, der
Sicherstellung des Stiftungsvermögens oder des Fortbestehens zweckmässig 1st.6
63 Bôsch, Monopol des Ausserstreitverfahrens zur Klärung der Rechtswirksamkeit von Stiftungsratsbeschlüssen? — Eine
(kritische) Rechtsprechungsanalyse und zugleich ein Beitrag zum stiftungsrechtlichen Beschlussmángelrecht, LJZ 2012, 99
(111).
64 Schauer in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht Art 552 $ 30 Rz 5.
$5 PGR Art 552 88 31,32.
$6 PGR Art 552 88 33,34.
16