Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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2.2. Das Modell der segmentierten Verbandsp erson 
  Unter 
dem Term inus der segm entier ten Verbandsperson ist eine Ausgestaltungsform einer juristischen 
Person zu verstehen. Die juristische Person besteht dabei aus einem Kern und einer unbegrenzten An- 
zahl von Segm enten. Die einzelnen Segmente, die auch als Zellen bezeichnet werden, sind dabei so- 
wohl im Verhältnis zum Kern als auch im Verhältnis zu den ande ren Segmenten verm ög ensm ässig 
separiert. Durch die ausschliessliche Z uordnung der Verm ögenswerte zu einem einz elnen Segment 
wird auch eine Separierung der H aftung vor allfälligen Gläubigern des Kerns oder den anderen Seg- 
m enten erreicht. Zu beachten ist, dass den einzelnen Segm enten keine Rechtspersönlichkeit zukommt, 
sonde rn nur der gesam ten segm entier ten Verbandsperson an 
sich.20 
  
Grundsätzlich k önnen in Liechtenstein alle Verbandspersonen, die auf der Grundlage des PGR zur 
Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, aber auch sol che, die eine Eintragung fakultativ 
v ornehm en k önnen, als segmentierte Verbandsperson ausgestaltet werden. Der G esetzgeber in Liech- 
tenstein hat sich ausserdem entschieden, die Segm enti erung en vorerst nur jenen juristischen Personen 
vorzubehalten, die einen oder mehrere der nachfolgenden Zwecke verfolgen: 
 - 
gemeinnützige oder wohltätige Zwecke im Sinne von Art. 107 Abs 4 a PGR; 
- Erw erb, Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen an ande ren Unternehmen (Tochterun- 
tern ehm en) 
- Verwertung von Urheberrechten, Patenten, Mark en, Mustern oder Modellen;   
- Einlagesicherungs- und Anlegerschutzsystem e nach Massg abe der anwendbaren EWR- 
Rechtsvorschriften21 
 Die 
Aufzählung dies er Zwecke ist 
abschliessend. 22 
Es ist die Absicht die ser taxativen Aufzählung, 
Schwierigkeiten im Umgang mit Bestimmungen aufsichtsrechtlicher Natur zu verm eiden. Hier lässt 
sich als Beispiel die Versicherungsbranche anführen, deren Tätigkeiten durch die Finanz m ark tbehörd e 
reguliert und beaufsichtigt w erden. Ausserdem sol len vor der Einführung eventuell weiterer zulässiger 
Zweckbestimmungen Erfah rung en aus der Praxis gesammelt w erden.   
                                                    
 20 
Schurr, T rends in L eg islation on P rotected Cell Companies (PCC) from a Comparative P erspectiv e (20 15), Handout zum 
Vortag vom 15. Ok tober 2015 im Rahm en der Sem inarv er anstaltung W ealth Manag em ent: Selected Topics in F inance, Law 
and Tax an der National University of Sing apore 6. 
21 
PGR Art 243. 
  
22 
BuA Nr. 69/2014, 28. 28.
	        

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