Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
der vom liechtensteinischen Landtag im Juni 2008 verabschiedeten Totalrevision des liechtensteini- 
schen Stiftungsrechts, welches am 01.04.2009 in Kraft trat. 
Auf Stiftungen, die bis zu diesem Datum bestanden („Altstiftungen“‘), findet nach dem Grundsatz „Altes 
Recht für alte Stiftungen — neues Recht für neue Stiftungen* die bisherige Rechtslage weiterhin Anwen- 
dung. Es gelten somit seit dem 01.04.2009 zwei unterschiedliche Stiftungsregime.!! Im Zuge der Ge- 
setzgebung wurde kritisiert, dass dieses Nebeneinander zweier Stiftungsrechte zu Rechtsunsicherheit 
führen könnte. Mit der Reform des Stiftungsrechts wurde daher teilweise Rückwirkung des neuen 
Rechts auf die in den Übergangsbestimmungen konkret bezeichneten Bereiche geregelt.!? 
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nicht-Zurückwirkung besteht für Bestimmungen betreffend die so- 
genannte ,,Foundation Governance^ sowie das óffentliche Aufsichtsrecht. 9 
Im Bereich des Stiftungsrechts treten in Jüngster Vergangenheit Fragen der Governance zunehmend in 
den Vordergrund.'^ Dies hat auch der liechtenstemnische Gesetzgeber erkannt und der Thematik der Auf- 
sicht über Stiftungen einen hohen Stellenwert eingeräumt. Das hat dazu geführt, dass in Liechtenstein 
ein hoch komplexes und stark differenzierendes Mischsystem zwischen staatlicher Aufsicht bei der ge- 
meinnützigen Stiftung und antragsbezogener gerichtlicher Kontrolle bei der privatnützigen Stiftung ko- 
difiziert wurde.55 
Im Gegensatz zum etwa in Deutschland verfolgten Top-Down-Ansatz des Aufsichtssystems!5 oder zur 
Methode der Schweiz", welche die Stifterfreiheit 1n. stárkerem Mass betont, hat sich in Liechtenstein 
ein Governance-Modell etabliert, welches der Privatautonomie auch 1m Hinblick auf die Kontrolle der 
Stiftung eine neue Bedeutung zuweist.'® Schon bei der Ausgestaltung des Stiftungszwecks 1st es dem 
Stifter freigestellt, die Stiftung je nach Überwiegen des privatnützigen oder gemeinnützigen Zweckan- 
teils einem anderen Aufsichtssystem zu unterwerfen. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen 
  
11  Attlmayr/Rabanser, Stiftungsrecht 5. 
12 Büchel in Schurr 170. 
13  Attlmayr/Rabanser, Stiftungsrecht 5. 
14 Schurr, PSR 2010, 64. 
15 Schurr, PSR 2010, 66. 
16 Vgl. Schurr, Die gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein — Potential für die Zukunft, in Schurr (Hrsg), Gemeinnützige 
Stiftung und Stiftungsmanagement (2010) 89. 
17 Vgl Schurr in Schurr 90. 
18 — Jakob, Privatautonomie und Governance - Das liechtensteinische Stiftungsrecht als gelungenes Modell einer freiheitli- 
chen Foundation Governance? Stiftung & Sponsoring (Sonderausgabe 2015) 34.
	        

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