Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
1. Einführung
Das Stiftungsrecht nahm und nimmt in Liechtenstein einen wichtigen Platz ein. Liechtenstein ist nicht
nur ein Industriestandort mit weltweit tätigen Unternehmen, sondern auch international bekannt durch
seine Dienstleistungen im Treuhandwesen, für welches das Stiftungsrecht von zentraler Bedeutung ist.
Es ist und bleibt jenes Land auf dem europäischen Kontinent mit der längsten Tradition im Stiftungs-
wesen und nahm auf diesem Rechtsgebiet eine Vorreiterrolle im europäischen Rechtsraum ein.*
Das liechtensteinische Stiftungsrecht wurde zwar seit seinem Inkrafttreten am 19.02.1926 mehrfach no-
velliert?, besteht aber dennoch in weitgehend unveränderter Form®. Die Gründe für die Errichtung einer
Stiftung sind unterschiedlich. So kann das Interesse des Stifters in einer umfassenden Vermögenspla-
nung oder Nachlassregelung („estate planning‘) liegen oder es können steuerliche Gründe („tax plan-
ning^) im Vordergrund stehen.’ Ebenso kann der Wunsch des Stifters, das eigene Werk in die Zukunft
wirken zu lassen, Motiv für die Errichtung einer Stiftung sein.® Das modemisierte Stiftungsrecht in Ver-
bindung mit dem stabilen politischen und wirtschaftlichen Umfeld in Liechtenstein bietet insbesondere
auch zur Verfolgung philanthropischer Ziele interessante Möglichkeiten. Das Vorkommen weniger ehr-
barer Motive wie Steuerhinterziehung, Gläubigerbenachteiligung oder Pflichtteilsrechtsumgehung kann
zwar — wie aus der Vergangenheit zu lernen ist — nicht geleugnet werden, dies sollte jedoch durch geán-
derte gesetzliche Rahmenbedingungen weitgehend erschwert, wenn nicht verunmóglicht werden.?
Das Stiftungsrecht Liechtensteins hat sich durch Praxis und Rechtsprechung über die Jahre dynamisch
weiterentwickelt. Durch Verweise insbesondere ins Treuunternehmensgesetz (TrUG) sowie ganze Ver-
weisungsketten, aber auch durch unterschiedliche Rechtsanwendung wurde das Stftungsrecht teilweise
unübersichtlich. So wurde bereits im Jahre 2001 eine Reformkommission gebildet und damit beauftragt,
das Stiftungsrecht innerhalb des Systems des PGR weiterzuentwickeln.!? Dies mündete schliesslich in
4 Delle Karth, Die aktuelle Rechtsprechung des OGH im Stiftungsrecht, LJZ 2008, 54.
5 Zu nennen sind hier die Änderungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Treuunternehmensgesetzes, TrUG am
10.04.1928, LGBI. 1928/6 (in Art. 932a, 88 1 — 170 PGR eingearbeitet), die Novellen durch LGBI. 1963/17 und LGBI.
1980/39 und schliesslich LGBl. 2008/220; Bosch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht (2005) 138.
6 Attlmayr/Rabanser, Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht. Kurzkommentar (2008) 4.
7 Bósch, Stiftungsrecht 2.
8 Bósch, Stiftungsrecht 206.
9 Vgl. dazu auch die Regierungserklarungen vom 12.03.2009 sowie 14.11.2013, in welchen sich Liechtenstein zu einer
intensivierten Teilnahme an internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Nichteinhaltung ausländischer Steuerge-
setze verpflichtet; abrufbar unter http://regierung.gmgnet.li/files/attachments/0903 12_OECD_LIE-Declaration_de.pdf
sowie http://regierung.gmgnet.li/files/attachments/regierungserklaerung -nov13.pdf.
10 Attlmayr/Rabanser, Stiftungsrecht 4.