Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
Diese innovative Stiftungsgovernance hat sich seit dem Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts im Jahr 
2009 schon weitgehend in der Praxis bewährt. Allerdings bestehen diverse Unklarheiten im Zusammen- 
hang mit der Anderung des Stiftungszwecks bzw. dem „Umschlagen“ eines privatnützigen in einen ge- 
meinnützigen Stiftungszweck. So wäre bspw. zu überlegen, ob eine Emtragungspflicht für Altstiftun- 
gen, deren Zweck sich in einen gemeinnützigen ändert, explizit zu normieren wäre bzw. in Art. 1 Abs. 
4 ÜB auch der Art. 552 $ 19 PGR als auf Altstiftungen anwendbar erklárt werden sollte. 
Um sicherzustellen, dass die Stiftungsaufsichtsbehórde Kenntnis von Stiftungen erlangt, welche wáh- 
rend ihres Bestehens gemeinnützig werden, könnte eine Anzeigepflicht, wie diese auch für Altstiftungen 
gem. Art. 1 Abs. 4 ÜB vorgesehen war, im Gesetz aufgenommen werden. Eine solche Anzeigepflicht 
könnte bspw. als neuer Art. 552 $ 19 Abs. 6 PGR eingefügt werden und lauten: „Ändert sich der Zweck 
einer Stiftung in der Weise, dass diese gemeinnützig wird, so sind die Mitglieder des Stiftungsrates 
verpflichtet, die Stiftung innerhalb von 30 Tagen der Stiftungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.“ Alternativ 
könnte die Anzeigepflicht auch für alle aufsichtspflichtigen Stiftungen aufgenommen werden und lau- 
ten: „Die Mitglieder des Stiftungsrates haben Stiftungen, die gem. Art. 552 $ 29 PGR der Aufsicht 
unterstehen, der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von 30 Tagen ab Entstehen der Aufsichtspflicht 
anzuzeigen.“ Aufgrund der Pflicht, eine Stiftung als aufsichtspflichtige Stiftung anzuzeigen, wäre auch 
klargestellt, dass die Qualifikation des Stiftungszwecks hinsichtlich seiner Gemeinnützigkeit oder Pri- 
vatnützigkeit allein vom Stiftungsrat vorzunehmen ist. Ob diese Qualifikation letztlich den Stiftungsdo- 
kumenten entspricht, wird in der Folge durch das entsprechende Aufsichtsregime kontrolliert. 
Ändert sich der Stiftungszweck erst im Zuge der Ausschüttung an den letzten Begünstigten bzw. den 
Letztbegünstigten hin zur Gemeinnützigkeit, sollte — allenfalls auch im Wege der Rechtsprechung — 
geklärt werden, ob diese Stiftungen jedenfalls einzutragen und unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichts- 
behörde zu stellen sind. Allenfalls könnte auch von der Pflicht zur Eintragung abgesehen werden, etwa 
wenn die letzte Ausschüttung innert eines bestimmten Zeitrahmens erfolgt. Zu denken wäre hier an die 
30-Tage-Frist des Art. 552 $ 19 PGR, innert der eine Stiftung bei einer Zweckänderung zur Eintragung 
anzumelden ist.?* 
Letztlich wird sich zu zeigen haben, inwieweit sich die Stiftungsaufsichtsbehörde bei beaufsichtigten 
Stiftungen im Anlassfall auch Problemen anzunehmen hat, denen privatnützig Begünstigte allenfalls 
schon in der Zeit vor der Beaufsichtigung nachgehen hätten können. 
  
274 Vgl. Pkt. 6.1.3. 
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