Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
privatnützigen Stiftung die gesamten Stiftungsdokumente überprüfen. Die Informations- und Aus-
kunftsrechte nach Art. 552 $ 9 PGR fallen somit ebenfalls für den Gesamtzeitraum des Bestehens der
Stiftung dahin.
M.E. ist diese Entscheidung des OGH kritisch zu hinterfragen. Die Kontrolltätigkeit der Stiftungsauf-
sichtsbehörde beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem eine Stiftung aufsichtspflichtig wird. Allenfalls
wird die Stiftungsaufsichtsbehörde im Anlassfall auch einzelne Punkte aus einem früheren Zeitraum
überprüfen, welche sich auf ihre spezifische Kontrolltätigkeit auswirken könnten. Die Begründung, wa-
rum gemeinnützige Stiftungen beaufsichtigt werden sollen, liegt neben dem öffentlichen Interesse an
der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke auch in dem Umstand, dass der Kreis der Begünstigten bei
diesen Stiftungen typischerweise weit gezogen ist oder konkrete Begünstigte fehlen, sodass eine effek-
tive Kontrolle nicht gewährleistet ist.?! Würde man der Stiftungsaufsichtsbehörde nun bei gemeinnüt-
zigen Stiftungen eine generelle Prüfpflicht auferlegen, nach der sie jegliche Interessen früherer Begüns-
tigter, etwa Ansprüche aus einer früher begangenen Pflichtteilsverletzung oder einer unterlassenen Aus-
schüttung, verfolgen müsste, könnte dies letztlich Amtshaftungsansprüche durch rechtswidriges und
schuldhaftes Verhalten der Stiftungsaufsichtsbehörde nach sich ziehen, was m.E. nicht den Intentionen
des Gesetzgebers entspricht.
8. Schlussbetrachtung
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat bei der Totalrevision des Stiftungsrechts wertvolle Prinzipien
der Governance in das Hardlaw integniert.?^? Dabei wird zwischen interner und externer Governance
unterschieden, welche sich insbesondere an der Ausgestaltung der Stiftung als privatnützig oder ge-
meinnützig orientiert und einen Kompromiss zwischen Kontrolle und Geheimhaltungsinteressen der
Stiftung darstellt.
Der lechtensteinische Gesetzgeber ermóglicht es den privatnützigen Stiftungen, vóllig ohne externe
Governance auszukommen oder sich auch freiwillig der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehórde zu un-
terstellen. Die Stellung des Stifters, welcher insbesondere auch Regelungen hinsichtlich der Foundation
Governance festlegen kann, wurde durch die Totalrevision gestärkt. Letztlich werden die Begünstigten
als tragende Säule der internen Governance qualifiziert.?? Repressive Massnahmen werden nicht direkt
durch die der Regierung unterstehende Stftungsaufsichtsbehórde, sondern durch das Gericht angeord-
net.
271 BuA 13/2008, 391.
272 Schurr, PSR 2010, 66.
273 Schurr, PSR 2010, 69.
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