Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
privatnützigen Stiftung die gesamten Stiftungsdokumente überprüfen. Die Informations- und Aus- 
kunftsrechte nach Art. 552 $ 9 PGR fallen somit ebenfalls für den Gesamtzeitraum des Bestehens der 
Stiftung dahin. 
M.E. ist diese Entscheidung des OGH kritisch zu hinterfragen. Die Kontrolltätigkeit der Stiftungsauf- 
sichtsbehörde beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem eine Stiftung aufsichtspflichtig wird. Allenfalls 
wird die Stiftungsaufsichtsbehörde im Anlassfall auch einzelne Punkte aus einem früheren Zeitraum 
überprüfen, welche sich auf ihre spezifische Kontrolltätigkeit auswirken könnten. Die Begründung, wa- 
rum gemeinnützige Stiftungen beaufsichtigt werden sollen, liegt neben dem öffentlichen Interesse an 
der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke auch in dem Umstand, dass der Kreis der Begünstigten bei 
diesen Stiftungen typischerweise weit gezogen ist oder konkrete Begünstigte fehlen, sodass eine effek- 
tive Kontrolle nicht gewährleistet ist.?! Würde man der Stiftungsaufsichtsbehörde nun bei gemeinnüt- 
zigen Stiftungen eine generelle Prüfpflicht auferlegen, nach der sie jegliche Interessen früherer Begüns- 
tigter, etwa Ansprüche aus einer früher begangenen Pflichtteilsverletzung oder einer unterlassenen Aus- 
schüttung, verfolgen müsste, könnte dies letztlich Amtshaftungsansprüche durch rechtswidriges und 
schuldhaftes Verhalten der Stiftungsaufsichtsbehörde nach sich ziehen, was m.E. nicht den Intentionen 
des Gesetzgebers entspricht. 
8. Schlussbetrachtung 
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat bei der Totalrevision des Stiftungsrechts wertvolle Prinzipien 
der Governance in das Hardlaw integniert.?^? Dabei wird zwischen interner und externer Governance 
unterschieden, welche sich insbesondere an der Ausgestaltung der Stiftung als privatnützig oder ge- 
meinnützig orientiert und einen Kompromiss zwischen Kontrolle und Geheimhaltungsinteressen der 
Stiftung darstellt. 
Der lechtensteinische Gesetzgeber ermóglicht es den privatnützigen Stiftungen, vóllig ohne externe 
Governance auszukommen oder sich auch freiwillig der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehórde zu un- 
terstellen. Die Stellung des Stifters, welcher insbesondere auch Regelungen hinsichtlich der Foundation 
Governance festlegen kann, wurde durch die Totalrevision gestärkt. Letztlich werden die Begünstigten 
als tragende Säule der internen Governance qualifiziert.?? Repressive Massnahmen werden nicht direkt 
durch die der Regierung unterstehende Stftungsaufsichtsbehórde, sondern durch das Gericht angeord- 
net. 
  
271 BuA 13/2008, 391. 
272 Schurr, PSR 2010, 66. 
273 Schurr, PSR 2010, 69. 
50
	        

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