Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
und Auskunftsrechte nach Art. 552 $ 9 PGR zu und kann dieser als Stiftungsbeteiligter auch Massnah-
men bei Gericht beantragen. Insofern entsteht durch das Fehlen der externen Stiftungsaufsicht kein Kon-
trolldefizit.
7.3 Aufsichtsverfahren durch Beteiligte gem. Art. S52 § 29 Abs. 4 PGR
Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR erlaubt es jedem Stiftungsbeteiligten, die Anordnung von Massnahmen bei
Gericht zu beantragen. Zu den Stiftungsbeteiligten, welche gem. Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR Anträge an
das Landgericht stellen können, gehören der Stifter, Begünstigungsberechtigte, Anwartschaftsberech-
tigte, Ermessensbegünstiste, Letztbegünstigte und die Organe der Stiftung ? Die Stiftungsaufsichtsbe-
horde hat 1n diesen Fállen Parteistellung. Begünstigte kónnen somit die Anordnung von Massnahmen
beim Richter beantragen. Die Legitimationsvoraussetzungen werden dabei relativ grosszügig betrachtet.
So wird einem Ermessensbegünstigten, der durch einen Beschluss des Stiftungsrates aus dem Kreis der
Begünstigten ausgeschlossen wurde, Aktivlegitimation zuerkannt, um in der Lage zu sein, die Aufhe-
bung dieses Beschlusses zu beantragen, weil er durch eben diesen Beschluss in seinen Rechten tangiert
war?! Der Antragsteller wird so lange als Begünstigter angesehen, bis über seinen Antrag auf Aufhe-
bung des Stftungsratsbeschlusses, mit welchem er als Begünstigter ausgeschlossen wurde, rechtskráftig
entschieden wurde.2€
Hingegen ist ein Stiftungsaufsichtsverfahren aufgrund dessen hóchstpersónlicher Natur einzustellen,
wenn der Antragsteller während des Verfahrens verstirbt.?? Weder die Verlassenschaft noch die Erben
des Antragstellers kónnen etwa 1m Wege eines Parteienwechsels ein bereits eingeleitetes Verfahren fort-
setzen.”* Es ist auch unzulässig, dass ein zunächst über Antrag eines Begünstigten eingeleitetes Auf-
sichtsverfahren dadurch fortgesetzt wird, dass ein weiterer (anderer) Begünstigter einen ,Parteibeitritt
auf Antragstellerseite erklárt.?95
Ist die Frage, ob jemand überhaupt Begünstigter ist, als Vorfrage zu klàren, ist diese 1m streitigen Ge-
richtsverfahren auszutragen.?® Einem Begiinstigten einer Stiftung steht Jedoch gegen Beschlüsse des
Stiftungsrates kein Beschlussanfechtungsrecht gem. Art. 178 PGR zu. Sofem ein Beschluss stiftungs-
widrig ist und in die subjektiven Privatrechte des Begünstigten eingreift, 1st dieser aber berechtigt, eine
Feststellungklage nach $ 234 ZPO zu erheben, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies ist
260 Art. 552 § 3 PGR.
261 LG 25.08.2011, 10 HG.2008.32.
262 Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht § 29 Rz. 20; OGH 13.04.2012, 10 G.2008.32, LES 2012, 97.
263 Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht § 29 Rz. 14.
264 Ungerank in Schurr 18, StGH 01.07.2013, StGH 2012/156.
265 Ungerank in Schurr 18 f; OGH 03.05.2013, 05 HG.2012.375, LES 2012, 118.
266 BuA 13/2008, 118.
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