Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
Zeitpunkt nach dem Ausscheiden des letzten privatnützig Begünstigten ab — gänzlich gemeinnützigen 
Stiftung zu sprechen ist. Der dadurch entstehende Aufwand für Eintragung, Beaufsichtigung und Revi- 
sionsstellenbestellung wire in zahlreichen Fàállen doch als unzweckmássig anzusehen. Andererseits 
kónnte durch ein Fehlen von Begünstigten ein Kontrollvakuum entstehen, welches es im Sinne der 
Foundation Governance und der Glaubwürdigkeit der Stiftungsaufsicht zu vermeiden gilt. Ist die finale 
gemeinnützige Ausschüttung Jedoch hinreichend definiert bzw. 1st eine bestimmte gemeinnützige Or- 
ganisation begünstigt, stehen auch dieser die Informations- und Auskunftsrechte nach Art. 552 § 9 PGR 
Zu, so lange die Stiftung nicht beaufsichtigt ist, und kann dieser Begiinstigte als Stiftungsbeteiligter auch 
Antrige auf Massnahmen an das Landgericht stellen, wodurch die Stiftungsaufsicht auch ohne externe 
Governance gewährleistet werden kann. 
In Fällen, in denen der Stiftungsrat davon ausgeht, dass es nicht möglich ist, die Ausschüttung des Rest- 
vermögens zeitnah zu veranlassen und die Stiftung in Folge aufzulösen und zu löschen, besteht jeden- 
falls die Verpflichtung, auch Stiftungen, welche lediglich eine gemeinnützige letzte Ausschüttung vor- 
sehen, unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu stellen, dies verbunden mit der Eintragung 
im Handelsregister und der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bestellen oder einen Befreiungsantrag zu 
stellen. 
In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Begriff des Letztbegünstigten in 
der Praxis oft nicht korrekt verwendet wird. Nach Art. 552 $ 8 PGR ist Letztbegünstigter derjenige, dem 
gemäss Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde ein nach Durchführung der Liquidation der Stif- 
tung verbleibendes Vermögen zukommen soll. Der Stiftungsrat fasst somit zuerst einen Auflösungsbe- 
schluss aus den in Art. 552 $ 39 Abs. 2 Ziff. 1 - 4 PGR genannten Gründen und erst nach abgeschlos- 
sener Liquidation kommt das Restvermögen dem „Letztbegünstigten“ zu. 
Davon zu unterscheiden ist ein ,letzter Begünstigter", dem zu einem bestimmten Zeitpunkt das gesamte 
(Rest-) Vermögen der Stiftung ausgeschüttet wird und wo nach erfolgter Ausschüttung der Stiftungsrat 
einen Auflósungsbeschluss nach Art. 552 $ 39 Abs. 2 Ziff. 1 - 4 PGR zu fassen hat. 
Im Kontext der Stiftungsaufsicht wáre zu überlegen, ob man zu einer unterschiedlichen Lósung kommt, 
redet man von einem ,,Letztbegünstigten* oder einem ,letzten Begünstigten*. 
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Stiftungszweck eine essentialia negotii der Stiftung 
ist.?® [st der Süiftungszweck erreicht oder kann dieser nicht mehr erreicht werden, hat der Stiftungsrat 
einen Auflösungsbeschluss zu fassen. Nach Erreichen des Stiftungszwecks, bspw. nach Auszahlung an 
den letzten Begünstigten, die Stiftung einem Formwandel zu unterstellen und von einer gemeinnützigen 
Stiftung zu sprechen, ist m.E. zu weitgehend. Zudem stehen dem Letztbegünstigten die Informations- 
  
259 Hammermann in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht Art. 552 $ 39 Rz. 10. 
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