Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
Dem steht die Entscheidung des OGH vom 04.02.2010 zu 10 HG.2009.194 (nicht veröffentlicht) entge- 
gen, in der er ausführt, dass das Amt für Justiz (vormals Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt) als 
Stiftungsaufsichtsbehörde gem. Art. 552 $ 21 Abs. 1 PGR berechtigt sei, die Richtigkeit der hinterlegten 
Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen. Zu diesem Zweck könne sie von der Stiftung Aus- 
künfte verlangen und im Wege des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im 
Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen, soweit dies zur Überprü- 
fung erforderlich sei. Daraus schliesst der OGH in dieser Entscheidung, dass für die Beurteilung, ob die 
Änderungsanzeige bezüglich der Gemeinnützigkeit richtig ist, ausschliesslich das Amt für Justiz zustän- 
dig sel. 
Im Verfahren zu 10 HG.2009.196 (nicht veröffentlicht) vertritt das Rekursgericht in seiner Entscheidung 
(dabei ging es um die Bestellung einer Revisionsstelle) die Meinung, dass für die Beurteilung, ob die 
Änderungsanzeige bezüglich der Gemeinnützigkeit richtig ist, ausschliesslich das Amt für Justiz zustän- 
dig sei.? Dies ergebe sich klar daraus, dass das Amt für Justiz zum Zwecke der Prüfung der Richtigkeit 
dieser Gründungs- und Ánderungsanzeigen entsprechende Auskünfte von der Stiftung verlangen und 
Erhebungen durchführen kónne.?* 
Gegen diese Rekursentscheidung erhob die Stiftungsaufsichtsbehórde Revisionsrekurs und erklarte, die 
Entscheidung hinsichtlich der rechtlichen Begründung anzufechten. Die Stiftungsaufsichtsbehórde er- 
achte sich durch einzelne Passagen der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts für beschwert, da 
entgegen der Rechtsmeinung des Obergerichts insbesondere Art. 552 $ 21 f PGR nicht auf gemeinnüt- 
zige aufsichtspflichtige Stiftungen anwendbar sei. Damit sei auch die Auffassung unrichtig, wonach 
ausschliesslich das Amt für Justiz als Stiftungsaufsicht eine Ànderungsanzeige bezüglich der Gemein- 
nützigkeit zu prüfen habe. Richtigerweise müsse sich die Süftungsaufsichtsbehórde gem. Art. 552 § 29 
PGR primär auf die Beurteilung der (gemeinnützigen) Zweckausrichtung einer Stiftung durch die ver- 
antwortlichen Stiftungsräte verlassen. Der OGH wies in seiner Entscheidung vom 07.05.2010 den Re- 
visionsrekurs mangels Beschwer zurück und äusserte sich nicht weiter zum Vorbringen der Stiftungs- 
aufsichtsbehörde. 
Die Stiftungsaufsichtsbehörde vertritt die Ansicht, dass sie nicht durch Einsichtnahme in sämtliche re- 
levanten Stiftungsdokumente nachprüfen und gewährleisten kann, dass — in den jeweiligen Stadien ab 
Ausserung des Willens zur Errichtung der Stiftung durch den Stifter, der Errichtung der Stiftung selbst 
bis hin zu spáteren Ánderungen der jeweiligen Stiftungsdokumente — der Stifterwille durch die handeln- 
den Organe jeweils korrekt umgesetzt wurde. 
  
254 Ebenso argumentiert der OGH am 07.05.2010 zu 10 HG.2009.218. 
255 Art. 552821 PGR. 
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