Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
die Anmeldung zur Eintragung binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Eintragungspflicht seine diesbezügli- 
chen Pflichten erfüllt. Allerdings darf eine solche Unkenntnis wohl nicht selbstverschuldet sein und der 
Stiftungsrat muss insbesondere seinen Sorgfalts- und Treuepflichten nachkommen.?? 
6.1.4 Änderungen bei freiwillig eingetragenen Stiftungen 
Gemäss Art. 552 $ 14 Abs. 5 PGR können auch privatnützige Stiftungen, die keiner Eintragungspflicht 
unterliegen, freiwillig ins Handelsregister eingetragen werden.?? Wird nun eine freiwillig eingetragene 
Stiftung gemeinnützig, ohne dass dies durch eine Zweckanpassung verdeutlicht wird, besteht grundsätz- 
lich keine Pflicht des Stiftungsrates, dies dem Handelsregister zu melden. Gemeinnützige Stiftungen 
stehen jedoch ex lege unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehórde.?^ Diese Tatsache ist gem. Art. 
552 $ 19 Abs. 3 Ziff. 9 PGR im Handelsregister einzutragen. Nachdem dies eine Änderung der Eintra- 
gung bedingt, kommen Art. 965 und 968 PGR zur Anwendung. 
Nach Art. 89 Abs. 6 HRV unterliegen aufsichtspflichtige Stiftungen der Pflicht, die Revisionsstelle zur 
Eintragung bzw. die Tatsache anzumelden, dass sie von der Verpflichtung zur Bestellung einer Revisi- 
onsstelle befreit sind. Zwar gibt es auch in diesem Zusammenhang keine explizite gesetzliche Regelung, 
nach der der Stiftungsrat die Bestellung der Revisionsstelle bzw. eine Befreiung von dieser Pflicht be- 
antragen muss, hier ist aber auf die allgemeinen Pflichten des Stiftungsrates und die Ausführungen in 
Pkt. 5.2.1 zu verweisen. 
6.2  Aufsichtspflicht 
6.2.1 Anzeige der Aufsichtspflicht durch den Stiftungsrat 
Gemiiss Art. 1 Abs. 4 S. 2 ÜB hatten die Mitglieder des Stiftungsrates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 
des neuen Stiftungsrechts am 01.04.2009 bestehende aufsichtspflichtige Stiftungen der Stiftungsauf- 
sichtsbehórde unter Vorlage eines Registerauszugs bis zum 01.04.2010 anzuzeigen. 
Eine solche Pflicht zur Anzeige einer aufsichtspflichtigen Stiftung bei der Stiftungsaufsichtsbehórde hat 
der Gesetzgeber für Altstiftungen, die erst nach Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts aufsichtspflichtig 
werden, sowie auch für Stiftungen, die nach dem 01.04.2009 gegründet wurden, nicht vorgesehen. 
  
232 Vgl Business Judgement Rule gem. Art. 182 Abs. 2 PGR. 
233 Vgl Pkt. 2.2 letzter Absatz. 
234 Art. 552 8 29 PGR. 
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