Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
5.2.4 Berichterstattung der Revisionsstelle an die Stiftungsaufsichtsbehörde
Nach Bestellung der Revisionsstelle stellt die Stiftungsaufsichtsbehörde sicher, dass sie die jáhrlichen
Berichte der Revisionsstelle binnen einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres er-
hält.!® In zwei Aufsichtsverfahren hatte sich das Landgericht mit dieser Frist zu beschäftigen und er-
kannte diese in beiden Verfahren,!® unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EuGH,!” grundsätz-
lich als angemessen. 55
Hinsichtlich dem Beginn der Berichtspflicht für altrechtliche Stiftungen schreibt Art. 1 Abs. 5 ÜB vor,
dass Gegenstand der ersten Prüfung das Geschäftsjahr ist, das nach dem 31.12.2008 begonnen hat.
Stimmt das Gescháftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, beginnt die Aufsichtspflicht somit ab dem Jahr
2009.
Ist die Revisionsstelle sáumig und reicht den Bencht nicht innert Frist ein, reagiert die Stiftungsauf-
sichtsbehórde mit einem mehrstufigen Mahnverfahren. Wird trotz Mahnungen und/oder Fristerstreckun-
gen kein Bericht bei der Süftungsaufsichtsbehórde eingereicht, wendet sich diese an das Landgericht
als Aufsichtsgericht und beantragt die geeigneten Massnahmen. !*?
Dabei ist hervorzuheben, dass es keineswegs allein der Sphäre der gerichtlich bestellten Revisionsstelle
zuzuordnen ist, wenn mangels notwendiger Unterlagen und Dokumentationen eine fristgerechte Beur-
teilung der Geschäftstätigkeit bzw. eine aussagekräftige Berichterstattung an die Stiftungsaufsichtsbe-
hörde nicht möglich ist. Vielmehr ist die Revisionsstelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu-
allererst auf die Kooperation mit den verantwortlichen Stiftungsräten und überhaupt auf die Zurverfü-
gungstellung der erforderlichen Stiftungsunterlagen sowie auf die Gewährung der Einsichtnahme ange-
wiesen. Der Revisionsstelle ist somit anzuraten, in Fällen, in denen eine Berichterstattung deshalb nicht
möglich ist, weil die Prüfung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, nicht untätig zu bleiben,
sondern der Stiftungsaufsichtsbehörde zu berichten. Erhält die Stiftungsaufsichtsbehörde eine Mittei-
lung der Revisionsstelle, dass sie mangels Zurverfügungstellung der notwendigen Unterlagen nicht prü-
fen kann, richten sich die Antráge auf Massnahmen dementsprechend gegen den Stiftungsrat und nicht
gegen die Revisionsstelle.?0
195 Merkblatt der Stiftungsaufsichtsbehórde betreffend die Berichtspflicht der Revisionsstellen aufsichtspflichtiger Stiftun-
gen Art. 552 8 27 Abs. 4 PGR: abrufbar unter:
http://www stifa.1i/wp-content/uploads/MB_STIFA Berichtspflicht Revisionsstelle.pdf
196 LG 26.09.2013, 05 HG.2013.163; LG 26.09.2013, 05 HG.2013.160.
197 EuGH 07.10.2013, Rs C-418/11.
198 Ungerank, Rechtsprechung zum liechtensteinischen Stiftungsrecht (2013), in Schurr (Hrsg), Zivil- und gesellschafts-
rechtliche Fragen zur Führung und Abwicklung von Stiftungen (2015) 25.
199 Art. 552 8 29 Abs. 3 PGR.
200 Verstoss des Stiftungsrates insbes. gegen die Vorschriften des Art. 552 88 24 und 26 PGR.
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