Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
kommen für Stiftungen analog zur Anwendung.!? Die vom Stiftungsrat einzuhaltende allgemeine Sorg-
falts- und Treuepflicht wird durch die Bestimmungen in Art. 182 ff PGR konkretisiert. Der Stiftungsrat
hat unter anderem dafür zu sorgen, dass sich die Stiftung im Aussenverháltms rechtmássig verhált. ^
Dies kann sie aber nur tun, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Organe auch tatsáchlich bestellt sind.
Die Süftungsaufsichtsbehórde, welche Parteistellung im Verfahren zur Bestellung einer Revisionsstelle
hat und von der unter ihre Aufsicht genommenen Stiftung Kenntnis hat, stellt in der Regel keinen Antrag
auf Bestellung einer Revisionsstelle. Allerdings wird sie im Falle der Untätigkeit des Stiftungsrates spä-
testens dann auf die fehlende Revisionsstelle aufmerksam, wenn die Berichte fállig sind. Spátestens zu
diesem Zeitpunkt wird sie den Stiftungsrat auffordern, einen Antrag auf Bestellung der Revisionsstelle
beim Landgericht einzubringen, anderenfalls stellt die Stiftungsaufsichtsbehórde Antráge auf Anord-
nung der gebotenen Massnahmen an das Landgericht.
Der Stifter bzw., wenn er von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, der Stiftungsrat kann zwei
Vorschläge für die Revisionsstelle unter Mitteilung seiner Präferenz unterbreiten. ‘”” In der Regel schlägt
der antragstellende Stiftungsrat eine oder auch zwei Revisionsstellen vor. Dem Antrag beizulegen ist
auf jeden Fall eine Annahmeerklärung der vorgeschlagenen Revisionsstelle, in welcher sie ihre Befähi-
gung sowie ihre Unabhängigkeit bestätigt.
Als Revisionsstelle nach Art. 552 $ 27 PGR befähigt sind jene Revisionsstellen, die in Art. 191a Abs. 1
PGR genannt sind. Dazu gehören Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften, Treuhänder sowie Ver-
bandspersonen und Treuunternehmen mit einer Treuhänderbewilligung. Die Bestellung als Revisions-
stelle nach Art. 552 $ 27 PGR ist nicht den liechtensteinischen Berufsträgern vorbehalten. Es kann sich
dabei auch um Personen bzw. Gesellschaften mit Staatsangehörigkeit bzw. Sitz in einem EWR-Staat
handeln, die dieselbe Tátigkeit im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit erbringen. "5
Darüber hinaus làsst das liechtensteinische Recht sogar Angehörige von Drittstaaten zur Berufsaus-
übung zu.!”” Auch wenn die gesetzlich vorgeschriebene berufliche Qualifikation vorliegt, hat die Revi-
sionsstelle im Einzelfall selbst zu beurteilen, ob sie für die professionelle Ausführung des Mandats ge-
173 Jakob, Stiftung 148 f; Bosch, Stiftungsrecht 558.
174 OGH 04.10.2001, 09 CG.68/99-64, LES 2002, 109.
175 Art. 552 827 Abs. 3 S. 1 und 2 PGR.
176 BuA 13/2008, 103; Heiss in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht Art. 552 8 27 Rz. 10.
177 BuA 13/2008, 103 verweist auf Art. 31ff und 41ff WPrG und Art. 35 ff und 45 ff TrHG; Heiss in Schauer, Kurzkom-
mentar Stiftungsrecht Art. 552 8 27 Rz. 10.
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