Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
einer Stiftung unter Anwendung von Art. 552 $ 19 Abs. 4 PGR, die Auflösung einer Stiftung mit gesetz-
oder sittenwidrigem Zweck oder eine Anzeige beim Landgericht nach $ 66c SchlT PGR, gegeben haben.
Es könnte der Anschein entstehen, dass in Einzelfällen bereits im Vorfeld der angekündigten Prüfungen
die Stiftungsunterlagen geprüft und allenfalls berichtigt werden. Gemäss Auskunft der Stiftungsauf-
sichtsbehörde wird diese ab dem Prüfjahr 2016 zwar nicht die Stichprobenanzahl ausweiten, jedoch die
beim jeweiligen Repräsentanten zu prüfenden Stiftungen erst am Prüfungstag selbst festlegen. 7°
Nicht von der Prüfbefugnis nach Art. 552 $8 21 PGR erfasst sind privatnützige Stiftungen, welche frei-
willig eingetragen wurden. Freiwillig eingetragene, aber nicht freiwillig unterstellte Stiftungen fallen
somit gänzlich aus dem Aufsichtsbereich der Stiftungsaufsichtsbehôrde heraus. Zwar kónnen bei einge-
tragenen Stiftungen die Zweckbestimmungen sowie die Statuten beim Register eingesehen und insofern
durch das Amt für Justiz überprüft werden, übersehen wird hier allerdings, dass aufgrund der Möglich-
keit, die Zweckbestimmungen „zweiaktig“, d.h. in Zusammenwirken von statutarischem Zweck und
Bestimmungen in der Stiftungszusatzurkunde bzw. im Beistatut, auszugestalten, der eigentliche Zweck
oft nicht ersichtlich ist. Es kann somit nicht in allen Fällen festgestellt werden, ob die eingetragene
Stiftung etwa einer Aufsichtspflicht unterliegt.
5.2 Revisionsstelle
Wie bereits unter Pkt. 4.3.2 erwähnt, wird auch im Bereich der aufsichtspflichtigen Stiftungen die ex-
terne Governance teilweise auf die Revisionsstelle ausgelagert. Die Revisionsstelle ist nicht der verlän-
gerte Arm der Aufsicht, sondern ein Organ der Stiftung und zählt somit zu den Stiftungsbeteiligten.!!
5.2.1 Bestellung der Revisionsstelle
Art. 552 $27 Abs. 15. 1 PGR lautet: „Für jede gemäss $ 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde
unterstehende Stiftung bestellt das Gericht im. Rechtsfürsorgeverfahren eine Revisionsstelle nach Art.
191a Abs. 1.* Das Gericht wird jedoch in der Praxis nicht von Amts wegen, sondern erst auf Antrag der
Stiftung tätig.
Es gibt keine explizite Regelung im Gesetz, wonach der Stiftungsrat die Bestellung der Revisionsstelle
bei Gericht zu beantragen hat. Eine Verpflichtung kann aber aus den allgemeinen Vorschriften, welche
nach Art. 245 Abs. 1 PGR auch für Stiftungen gelten, soweit sich aus den für sie aufgestellten besonde-
ren Vorschriften oder aus einzelnen Bestimmungen der allgemeinen Vorschriften keine Abweichung
ergibt!?, abgeleitet werden. Die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit gem. Art. 218 — 228 PGR
170 Ritter, Aktuelles aus der Stiftungsaufsicht, Präsentation anlässlich WPV Weiterbildung in Schaan vom 16. und
30.11.2015.
171 Jakob, Stiftung 166.
172 OGH 07.02.2007, 03 CG.2004.342, LES, 2008, 29.
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