Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
Schliesslich hat die Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht, die materielle Richtigkeit der hinterlegten 
Gründungs- und Änderungsanzeigen und der angegebenen Tatsachen nachzuprüfen und dazu Stichpro- 
ben nach pflichtgemássem Ermessen vorzunehmen.!5* Eine lückenlose Kontrolle aller Gründungs- und 
Anderungsanzeigen ist nicht móglich, weshalb Art. 552 8 21 Abs. 1 bewusst als ,Kann^-Bestimmung 
formuliert ist, der die Aufsichtsbehörde nach Massgabe ihrer Kapazitáten nachkommen wird.!56 Die Stif- 
tungsaufsichtsbehórde kann von der Stiftung Auskünfte verlangen und im Wege des Kontrollorgans 
oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdoku- 
mente Einsicht nehmen, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist.!* 
Der Umfang des Auskunftsrechts wird durch die ratio legis bestimmt. Zur Sicherstellung des neuen 
,;SHinterlegungssystems" muss die Stiftungsaufsichtsbehórde berechtigt sein, die notwendigen Informa- 
tionen einzuholen, um verlässlich prüfen zu können, ob eine privatnützige Stiftung tatsáchlich überwie- 
gend privatnützige Zwecke verfolgt und deshalb von der Eintragungspflicht ausgenommen ist, ob die 
Stiftung hinsichtlich der Zweckbestimmung den Anforderungen an die Bestimmtheit der Rechtspre- 
chung entspricht!® und nicht sonst irgendwie gesetz- oder sittenwidrig ist und letztlich, ob die Stiftung 
nicht aufsichtspflichtig ist. Weitere Auskünfte kann die Stiftungsaufsichtsbehörde nicht begründen.!® 
Die Prüfung wird nicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde direkt vorgenommen, sondern bedient sich 
diese des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, eines beauftragten Dritten. Das 
Kontrollorgan bzw. der Dritte überprüft, ob sämtliche Anzeigen (Gründungs- oder Änderungsanzeigen) 
erstattet und auch inhaltlich richtig beim Handelsregister eingereicht worden sind. Besteht kein Grund 
zur Beanstandung, genügt eine schriftliche Bestätigung gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde, wo- 
nach die Stiftung keinen gesetz- oder sittenwidrigen Zweck verfolgt und nicht der Eintragungspflicht 
und/oder der Aufsicht unterliegt. Ergibt die Überprüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Gründungs- oder 
Änderungsanzeige unrichtig ist, so ist dies entsprechend zu vermerken und sind Kopien oder Abschrif- 
ten der Akten zu erstellen und der Stiftungsaufsichtsbehörde zu übergeben. Diese entscheidet über die 
erforderlichen Massnahmen und ob Sanktionen gem. § 66c SchlT PGR beim Fürstlichen Landgericht 
zu beantragen sind. 
Die in den letzten Jahren durchgeführten Prüfungen nach Art. 552 $ 21 PGR haben ergeben, dass die 
überprüften Stiftungen ihre Gründungs- und Änderungsanzeigen jeweils korrekt beim Handelsregister 
eingereicht haben bzw. dass die Prüfungen keinen Anlass zu Massnahmen, wie etwa die Eintragung 
  
165 Jakob, Stiftung 199. 
166 BuA 13/2008, 93. 
167 Art. 552 8 21 Abs. 2 PGR. 
168 Vgl. Hammermann, Die beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in Vaduz angesiedelte neue Stiftungsaufsichts- 
behörde, in Hochschule Liechtenstein (Hrsg), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht (2008) 78. 
169 Hammermann in Hochschule Liechtenstein 78. 
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