Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
Eine Revisionsstelle kann aber auch freiwillig als fakultatives Überwachungsorgan!® oder als Kontroll- 
organ? eingerichtet werden. Im ersten Fall wird die Revisionsstelle durch einen Beschluss des Stif- 
tungsrates bestellt. Im zweiten Fall erfolgt die Bestellung durch den Beschluss des Landgerichts und 
bewirkt die Einschránkung der Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten. 1° 
Auch die im Zusammenhang mit der externen Foundation Governance durch das Gericht zu bestellende 
Revisionsstelle ist als Organ der Stiftung der internen Governance zuzurechnen. Gemeint ist hier die 
Revisionsstelle, die gem. Art. 552 § 27 Abs. 1 S. 1 PGR bei beaufsichtigten Stiftungen grundsätzlich! 
zwingend vorgesehen ist. Da die gem. Art. 552 $ 27 Abs. 1 PGR bestellte Revisionsstelle ihre Tátigkeit 
im Zusammenwirken mit der Stiftungsaufsichtsbehórde ausübt, wird an dieser Stelle auf Pkt. 5.2 ver- 
wiesen. 
5. Externe Foundation Governance 
Im Gegensatz zur internen Foundation Governance erfolgt die externe Foundation Governance durch 
einen staatlichen Kontrollkórper. In Liechtenstein wird die externe Governance durch die mit dem neuen 
Stftungsrecht ins Leben gerufene Stiftungsaufsichtsbehórde im Zusammenspiel mit der Revisionsstelle 
und dem Landgericht ausgeübt. Nicht alle Stiftungen unterstehen dieser staatlichen Aufsicht, sondern 
nur gemeinnützige Stiftungen und freiwillig unterstellte privatnützige Stiftungen. 
Bereits im Gesetzgebungsprozess zum neuen Stiftungsrecht hat die Regierung darauf hingewiesen, dass 
für kirchenrechtliche Fragen im Rahmen des Staatskirchenrechts eigene Lósungen ausserhalb des PGR. 
gefunden werden kónnen.!^ In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch für andere Stiftun- 
gen, welche unter die Kategorie der gemeinnützigen Stiftungen fallen, Ausnahmeregelungen geschaffen 
werden sollten. Zu denken ist dabei etwa an regierungs- bzw. landes- oder gemeindenahe Stiftungen, 
die bereits einem spezifischen Prüf- bzw. Benchtsregime unterliegen, oder auch an Stiftungen, die auf- 
grund spezialgesetzlicher Grundlagen einem anderen Aufsichtsregime unterstehen (z.B. Personalvor- 
sorgestiftungen).!^! 
  
136 Art. 552 828 PGR. 
137 Art. 552 8 11 PGR; vgl. Pkt. 4.1.2.4. 
138 Vgl Pkt. 4.1.2.4. 
139 Die Stiftungsaufsichtsbehórde kann gemeinnützige Stiftungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur 
Bestellung einer Revisionsstelle befreien, Art. 552 8 27 Abs. 5 PGR iVm Art. 5 f StRV; siehe dazu auch das entspre- 
chende Merkblatt der Stiftungsaufsichtsbehórde: Merkblatt betreffend die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht auf- 
sichtspflichtiger gemeinnütziger Stiftungen — Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR (StiftG) iVm Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 Bst. b 
StRV, abrufbar unter: http://www.stifa.li/wp-content/uploads/MB STIFA Befreiung Revisionsstellenpflicht.pdf. 
140 Jakob, Stiftung, Rz. 109; BuA 13/2008, 38. 
141 Zum Vergleich kónnte hier Art. 180a Abs. 3, abgeándert durch LGBI. 2013/7 herangezogen werden. 
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