Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
Darüber hinaus kann er die Änderung des Stiftungszwecks!® oder anderer Inhalte der Stiftungserklä-
rung?! beantragen. Weiters kann er beantragen, einen pflichtwidrngen Auflósungsbeschluss des Stif-
tungsrates aufzuheben oder die Stiftung aufzulösen, wenn es der Stiftungsrat in pflichtwidriger Weise
unterlässt, einen Auflösungsbeschluss zu fassen.!® Das liechtensteinische Stiftungsrecht gewährt dem
Stifter somit Rechte, seine Interessen durchzusetzen, auch wenn er es unterlassen hat, sich entspre-
chende Rechte in der Stiftungserklärung vorzubehalten.!°
Darüber hinaus kann der Stifter anlässlich der Errichtung der Stiftung die Rahmenbedingungen festle-
gen, die sich auf die Foundation Governance auswirken, indem er etwa die Bestellung eines Kontroll-
organes vorsieht, sich ein Widerrufsrecht vorbehält und gleichzeitig Letztbegünstigter ist oder noch an-
dere Organe zur Überwachung des Stiftungsrates einrichtet.
4.3 Organe der Stiftung
4.3.1 Stiftungsrat
Auch Art. 552 § 24 Abs. 2 PGR, welcher die Zusammensetzung des Stiftungsrates regelt, kann als Ele-
ment der Foundation Governance angesehen werden. Durch die Mindestzahl von zwei Mitgliedern des
Stiftungsrates soll ein gewisses Mass an wechselseitiger Kontrolle gewáhrleistet werden. Es bleibt zwar
möglich, dass die Stiftungsvorstánde, soweit die Stiftungserklárung dies zulásst oder ein entsprechendes
Reglement besteht, eine Gescháftsverteilung vornehmen, jedes Mitglied des Stiftungsrates bleibt Jedoch
verpflichtet, andere Süftungsratsmitglieder zu überwachen. 9
4.3.2 Revisionsstelle
Die Bestellung einer Revisionsstelle kann gesetzlich verpflichtend oder fakultativ sein. Revisionsstellen
unterscheiden sich zudem in der Art ihrer Bestellung, den ihnen obliegenden Prüfpflichten und hinsicht-
lich ihrer Auswirkung auf die Foundation Governance.
Betreibt eine Stiftung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe oder làásst deren statutarischer
Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zu, ist die Bestellung einer Revisionsstelle obligatorisch. !®5
130 Art. 552 8 33 Abs. 3iVm $ 35 PGR.
131 Art. 552 § 34 Abs. 2iVm § 35 PGR.
132 Art. 552 § 39 Abs. 4 und 5 PGR.
133 Vgl Schauer, LJZ 2009, 45.
134 BuA 13/2008, 96.
135 Art 192 Abs. 8 PGR.
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