Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
in den Stiftungsdokumenten als solcher bezeichnet 1st oder wenn er sich ein Widerrufsrecht vorbehalten 
hat und in den Stiftungsdokumenten die Benennung eines Letztbegünstigten fehlt. ? 
Melzer steht diesem gesetzlich verankerten eigenen Stiftungstypus, bei dem Informations- und Aus- 
kunftsrechte der Begünstigten ex lege ausgeschlossen sind, kritisch gegenüber. Problematisch 1st bspw. 
der Fall, in dem der Stifter seine Rechte faktisch nicht ausübt.?! Auch nach Jakob 1st darüber nachzu- 
denken, die Regelung nach dem Gedanken des venire contra factum proprium teleologisch so zu redu- 
zieren, dass die Begünstigtenrechte aufleben, wenn der Stifter seine Rechte nicht wahrnimmt. !? 
In Bericht und Antrag der Regierung wurde hingegen festgehalten, dass dann, wenn die Vermögensin- 
teressen noch beim Stifter liegen, regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass der Stifter bereits 
im eigenen Interesse von seinen Kontrollbefugnissen Gebrauch machen wird. Einer Rechtspflicht be- 
dürfe es dazu nicht.'? Auch sieht das Gesetz nicht vor, die Rechte gem. Art. 552 $ 9 PGR etwa wieder 
aufleben zu lassen, wenn der Stifter die Kontrolle nicht wahrnimmt. 
Im Vergleich dazu ist auch dann, wenn der Stifter als Kontrollorgan bestellt ist, nicht die Rede davon, 
dass im Falle seiner Untätigkeit die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten wiederaufle- 
ben. Allerdings haftet hier der Stifter für von ihm als Kontrollorgan begangene Verfehlungen. 
Durch das neue Stiftungsrecht wurden die Rechtsstellung des Stifters und zugleich auch seine Verant- 
wortung für die Stiftung klar erhöht.!* Entscheidungen über die wesentlichen Elemente des Stiftungs- 
errichtungsgeschäfts hat der Stifter selbst zu treffen. In diesem Kontext wurde auch klargestellt, dass 
sich ..Stifterrechte“, wie Widerruf oder Änderung der Stiftungserklärung, nur der Stifter selbst vorbe- 
halten kann sowie diese Rechte nur ihm allein zustehen und weder übertragen noch vererbt werden 
können. Unter dem Stifter ist im Falle der Treuhandgründung gem. Art. 552 $ 4 Abs. 3 PGR der Treu- 
geber zu verstehen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass mitgliedschaftsähnliche Befugnisse des Stif- 
ters auf die Person des Stifters und auf seine Lebenszeit begrenzt sind. Um Umgehungen durch die 
Einschaltung einer juristischen Person zu verhindern, ist vorgesehen, dass diese sich als Stifter weder 
ein Widerrufsrecht noch ein Anderungsrecht vorbehalten kann. 125 
  
120 Art. 552 88 Abs. 3 PGR. 
121 Melzer, Privatstiftungsrecht 116. 
122 Jakob, Stiftung 218; ZolIner, PSR 2009, 83. 
123 BuA 85/2013, 24. 
124 Vernehmlassungsbericht der Regierung vom 08.06.2007, 12. 
125 Schauer, Der Schutz der Stifterinteressen im neuen Stiftungsrecht, LJZ 2009, 45. 
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