Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
Auf Anfrage eines Begünstigten, der seine Rechte nach Art. 552 $ 9 PGR geltend machen will, obliegt 
der Stiftung der Beweis, dass ein Kontrollorgan vorhanden ist, das den gesetzlichen Anforderungen 
entspricht.!!? 
Im Gegensatz zu den Begünstigten 1st das Kontrollorgan zur Kontrolle der Stiftung verpflichtet und 
nicht bloss berechtigt! 
4.1.2.5 Freiwillige Unterstellung unter Stiftungsaufsicht 
Soll eine privatnützige Stiftung der Aufsicht unterstellt werden, so muss die Stiftungsurkunde eine ent- 
sprechende Bestimmung beinhalten.!^ Es handelt sich hierbei um eine fakultativ-obligatorische Bestim- 
mung, welche angesichts des Informations- und Warnzwecks des Art. 552 $ 16 Abs. 2 PGR nicht wirk- 
sam ist, wenn die Bestimmung in der Stiftungsurkunde fehlt.!^ Die Aufsicht über freiwillig der Stif- 
tungsaufsichtsbehórde unterstellte Stiftungen unterscheidet sich gegenüber der Aufsicht über gemein- 
nützige Stiftungen darin, dass privatnützige Stiftungen nicht vom Privileg der Befreiung von der Revi- 
sionsstellenpflicht profitieren kónnen. Für privatnützige Stiftungen ist auf jeden Fall eine Revisions- 
stelle durch das Gericht zu bestellen. Werden privatnützige Stiftungen freiwillig der Aufsicht unterstellt, 
verlieren die Begünstigten ihre Informations- und Auskunftsrechte nach Art. 552 $ 9 PGR.'5 Sie kónnen 
jedoch als Süftungsbeteiligte dennoch 1m Ausserstreitverfahren die Anordnung der gebotenen Mass- 
nahmen gegen eine dem Stftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermógens 
durch die Stiftungsorgane beantragen. !'? 
4.1.2.6 Widerrufsrecht des Stifters 
Die Informations- und Auskunftsrechte stehen grundsátzlich nur den Begünstigten, nicht jedoch den 
übrigen Stiftungsbeteiligten, zu denen auch der Stifter zählt, zu.!!* Hat sich der Stifter jedoch das Wi- 
derrufsrecht vorbehalten und ist er selbst Letztbegünstigter, so stehen ihm anstelle der Begünstigten die 
Informations- und Auskunftsrechte zu." Der Stifter ist dann als Letztbegiinstigter anzusehen, wenn er 
  
112 Art. 552 § 11 Abs. 6 PGR. 
113 Zollner, PSR 2009, 78. 
114 Art. 552 § 16 Abs. 2 PGR: Sofern nachstehende Inhalte geregelt werden, sind diese ebenfalls in die Stiftungsurkunde 
aufzunehmen: Ziff. 8. Die Bestimmung, dass die Stiftung, obwohl sie privatnützig ist, der Aufsicht untersteht ($ 29 Abs. 
18.2). 
115 Vgl Lorenz in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht Art. 552 $ 16 Rz. 11. 
116 Art. 552 8 12 PGR. 
117 Art. 552 8 35 iVm $ 29 Abs. 3 PGR; vgl. dazu unter Pkt. 7.3 hinsichtlich der Problematik des Antragsrechts von Begüns- 
tigten, denen das Informations- und Auskunftsrecht nicht zusteht. 
118 Art. 552 83 PGR. 
119 Art. 552 8 10 PGR. 
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