Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
Auch die als Kontrollorgan bestellte Vertrauensperson, welche keine juristische Person sein darf!?, muss 
die Unabhàngigkeitserfordernisse erfüllen. Insbesondere ausgeschlossen sind somit Personen, die Be- 
günstigte der Süftung sind.'^ Vertrauenspersonen des Stifters, die als Kontrollorgan bestellt werden, 
müssen den fachlichen Anforderungen genügen, dabei sind Grósse und Struktur der Stiftung zu berück- 
sichtigen. Eine Abberufung durch das Gencht!'^ allein wegen fehlender Fachkenntnisse soll aber nicht 
môglich sein.!° Der Stifter kann eine Vertrauensperson auf unbestimmte, aber auch auf eine bestimmte 
Zeit als Kontrollorgan bestellen. Er kann bereits in der Stiftungserklärung mehrere Personen bestimmen, 
die er in zeitlicher Abfolge als Kontrollorgan bestellt, oder er kann sich das Recht vorbehalten, zu einem 
späteren Zeitpunkt einen Nachfolger zu bestellen. Spätestens mit dem Tod des Kontrollorgans erlischt 
dessen Organfunktion. Ist kein weiteres Kontrollorgan vorgesehen, so leben die Informations- und Aus- 
kunftsrechte der Begünstigten wieder auf. 
Der Stifter, der selbst Kontrollorgan ist, muss ebenfalls die Unabhängigkeitserfordernisse erfüllen.!” 
Nicht gefordert sind hingegen bestimmte Fachkenntnisse, da davon ausgegangen wird, dass der Stifter 
schon aus Verantwortung gegenüber der von ihm gegründeten Stiftung die Funktion des Kontrollorgans 
nur dann übernehmen wird, wenn er sich dazu in der Lage sieht. Überdies wird er sich nicht einem 
Haftungsrisiko aussetzen, welches auch für den Stifter bei Verfehlungen im Zusammenhang mit der 
Tätigkeit als Kontrollorgan besteht." 
Durch das Einrichten eines Kontrollorgans werden die Begünstigtenrechte, wie bereits erwähnt, auf den 
Kernbereich reduziert. Das Recht auf Auskunft über seine „eigenen Rechte“ zeigt, dass dieses Recht auf 
die unmittelbar eigenen Vermógensrechte beschrànkt ist.' Die Beschránkung ist somit enger als die 
nach Art. 552 8 9 Abs. 1 und 2 PGR, wo es heisst, ,,soweit es seine Rechte betrifft". Allerdings kónnen 
die Begünstigten die Benchte des Kontrollorgans verlangen.!! Ergeben sich aus diesem Bericht An- 
haltspunkte für Missstánde, kónnen sich Begünstigte als Stiftungsbeteiligte gem. Art. 552 $8 35 Abs. 1 
PGR an den Richter wenden und die gebotenen Massnahmen beantragen. !!! 
  
103 Wegen des vorausgesetzten Vertrauensverháltnisses muss es sich stets um eine natürliche Person handeln, die vom Stifter 
namentlich bezeichnet wird (Art. 552 8 11 Abs. 2 Ziff. 2 PGR), BuA 13/2008, 70. 
104 Jakob, Stiftung 174 f. 
105 Art. 552 8 35 iVm 8 29 Abs. 3 PGR. 
106 BuA 13/2008, 71. 
107 Schauer, LJZ 2009, 46. 
108 BuA 13/2008, 71. 
109 Lorenz in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht Art. 552 § 9 Rz. 34. 
110 Art. 5528 11 Abs. 5 PGR. 
111 Jakob, Stiftung 221. 
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