Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
Zehnjahresfrist spielt aber keine Rolle, wenn eine darüber hinausgehende privatrechtliche Aufbewah-
rungspflicht besteht.?* Eine solche Pflicht ergibt sich aus Art. 552 $ 9 PGR, weshalb eine Vernichtung
der Unterlagen nach zehn Jahren idR unzulässig ist.”
4.1.2.4 Einrichtung eines Kontrollorgans
Der Stifter kann durch die Errichtung eines Kontrollorgans in der Stiftungserklärung!® die individuellen
Informationsrechte der Begünstigten bis auf einen Kernbereich reduzieren. Der Begünstigte kann nur
noch über Zweck und Organisation der Stiftung sowie über seine eigenen Rechte gegenüber der Stiftung
Auskunft verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungs-
zusatzurkunde und die Reglemente überprüfen.!^!
Als Vorteile der Einrichtung eines Kontrollorgans werden die Entlastung der Stiftung von môglicher-
weise vielzáhligen Informationsansprüchen, die Prüfung der zweckmássigen Verwaltung und Verwen-
dung des Stiftungsvermógens durch fachkundige Personen und dadurch die effizientere Klárung von
Sachverhalten sowie die dauernde Kontrolle genannt.!?
Als Kontrollorgan kann entweder eine Revisionsstelle 1iSd Art. 191a PGR, eine oder mehrere Vertrau-
enspersonen des Stifters, bspw. sein Rechtsanwalt oder ein Freund der Familie, oder der Stifter selbst
berufen werden.
Wird eine Revisionsstelle als Kontrollorgan eingesetzt, so ist diese gemáss den Bestimmungen des Art.
552 § 27 PGR durch das Landgericht zu bestellen. Allerdings hat die Stiftungsaufsichtsbehórde in die-
sem Verfahren keine Parteistellung und es bestehen seitens des Kontrollorgans dieser gegenüber keine
Pflichten. Die Inkompatibilitätsbestimmungen des Art. 552 $ 27 Abs. 4 PGR (vgl. dazu Pkt. 5.2.1) kom-
men auch bei Bestellung einer Revisionsstelle als Kontrollorgan entsprechend zur Anwendung.
98 Motal, LJZ 2015, 95.
99 Motal, LJZ 2015, 95.
100 Es handelt sich um einen fakultativ-obligatorischen Bestandteil der Stiftungsurkunde gem. Art. 552 § 16 Abs. 2 Ziff. 3
PGR; in der Stiftungsurkunde muss zumindest der Hinweis aufgenommen werden, dass andere Organe errichtet sind oder
errichtet werden können; nähere Bestimmungen betreffend das Kontrollorgan kónnen auch in die Stiftungszusatzurkunde
aufgenommen werden.
101 Art. 552 8 11 Abs. 1 PGR.
102. Vgl. Lorenz in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht, Art. 552 8 11 Rz. 2; Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht.
Praxiskommentar (2013) 152 f.
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