Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
daher letztlich strengere Kontrollmechanismen erforderlich als für Kapitalgesellschaften.^? Dabei soll 
aber ein zu kompliziertes Kontrollsystem vermieden werden, welches die Zweckverwirklichung er- 
schweren oder gar vereiteln kónnte. 
Im Rahmen der Totalrevision des Stiftungsrechts war die Ausgestaltung der Foundation Governance ein 
viel diskutiertes Thema. Das Ergebnis ist als Kompromiss zu verstehen, der einen Mittelweg zwischen 
Geheimhaltungsinteressen der Stiftung und Transparenz finden soll. 
4. Interne Foundation Governance 
Unter der internen Governance wird die Kontrolle verstanden, die durch die Stiftungsbeteiligten® selbst 
ausgeübt wird, indem diese mit Kontrollrechten ausgestattet werden. 
Wie bereits erwähnt, hat die Stiftung keine Eigentümer, sondern Begünstigte. Begünstigte haben zwar 
spezifische Interessen am Stiftungsvermögen, die anderen Gesellschaftsformen typischen Eigentümer- 
interessen kommen ihnen jedoch nicht zu.?! So kónnen sie bspw. die Stiftungsorgane nicht kontrollieren 
oder etwa den Stiftungsrat unmittelbar abberufen. Das neue liechtensteinische Stftungsrecht weist je- 
doch den Begünstigten Rechte zu, wodurch sie die Stiftungsorgane kontrollieren kónnen. Art. 552 
$$ 9 - 12 PGR befassen sich mit den Informations- und Auskunftsrechten, bei denen es sich um we- 
sentliche Instrumente der Foundation Governance handelt. ? Durch diese Instrumentalisierung der Be- 
günstigten als Kontrollinstitution geht die Rechtsstellung des Begünstigten über ein unmittelbares Ver- 
mógensrecht hinaus und übersteigt damit diejenige eines Glaubigers im schuldrechtlichen Sinne.* 
Die interne Foundation Governance ist naturgemass bei pnivatnützigen Stiftungen insofern von grósse- 
rer Bedeutung, als privatnützige Stiftungen meist nicht durch die Stiftungsaufsichtsbehórde beaufsich- 
tigt werden und die Begünstigten selbst für ihre Interessen einstehen. Die Begünstigten sind zur Kon- 
trolle der Stiftung bloss berechtigt, nicht verpflichtet. Darin unterscheiden sie sich in einer funktionalen 
Betrachtung von Kontrollorganen oder sonstigen Gremien, die zur Beaufsichtigung der Stiftung einge- 
richtet wurden. Die Nichtwahrnehmung der Kontrolle durch die Begünstigten kann daher zu einem Kon- 
trolldefizit führen, macht diese aber mangels Pflicht zur Kontrolle nicht ersatzpflichtig.5* 
  
49  Schurr, PSR 2010, 66. 
50 Als Stiftungsbeteiligte iSd Art. 552 $ 3 Abs. 1 PGR gelten Stifter, Begünstigungsberechtigte, Anwartschaftsberechtigte, 
Ermessenbegünstigte, Letztbegünstigte, bestimmte Stiftungsorgane und deren Mitglieder. 
51  Attlmayr/Rabanser, Stiftungsrecht 6. 
52  Attlmayr/Rabanser, Stiftungsrecht 35. 
53  Schurr, Begünstigtenrechte im Wandel der Zeit — Auskunft, Zuwendung und Asset Protection, in Schurr (Hrsg), Wandel 
im materiellen Stiftungsrecht und grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung durch Schiedsgerichte (2013) 115. 
54  Zollner, Das Informationsrecht der Begünstigten als Baustein der Foundation Governance, PSR 2009, 78.
	        

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