Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
De lege ferenda sollte darüber nachgedacht werden, ob die Ausgestaltungsmöglichkeiten einge- 
schränkt werden sollten, um der Anstalt klarere Konturen zu verleihen. Auch die Verweisungen sind 
der Rechtssicherheit abträglich, weshalb auch über eine Anpassung in diesem Bereich nachgedacht 
werden muss. 
Ein interessantes Gebiet für künftige Forschungsarbeiten, stellt die gründerrechtslose Anstalt dar. Die- 
se eignet sich insbesondere als Familienanstalt und stellt ein gutes Vehikel für die Nachfolgeplanung 
sowie den Vermögensschutz dar. Von dieser Ausgestaltungsmöglichkeit wird in der Praxis jedoch nur 
eingeschränkt Gebrauch gemacht, was aufgrund der Verwendung von Stiftungen für diese Zwecke 
nicht verwunderlich ist. Trotzdem wäre es interessant, zu untersuchen, ob diese Form der Anstalt eine 
Alternative zur Stiftung darstellen kann. 
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