Gründerrechte
De lege ferenda sollte darüber nachgedacht werden, ob die Ausgestaltungsmöglichkeiten einge-
schränkt werden sollten, um der Anstalt klarere Konturen zu verleihen. Auch die Verweisungen sind
der Rechtssicherheit abträglich, weshalb auch über eine Anpassung in diesem Bereich nachgedacht
werden muss.
Ein interessantes Gebiet für künftige Forschungsarbeiten, stellt die gründerrechtslose Anstalt dar. Die-
se eignet sich insbesondere als Familienanstalt und stellt ein gutes Vehikel für die Nachfolgeplanung
sowie den Vermögensschutz dar. Von dieser Ausgestaltungsmöglichkeit wird in der Praxis jedoch nur
eingeschränkt Gebrauch gemacht, was aufgrund der Verwendung von Stiftungen für diese Zwecke
nicht verwunderlich ist. Trotzdem wäre es interessant, zu untersuchen, ob diese Form der Anstalt eine
Alternative zur Stiftung darstellen kann.
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