Gründerrechte
gleichzeitig Inhaber der Gründerrechte ist, was mit Gegenbeweis entkráftet werden kann." Die Zessi-
onsurkunde mit eingetragenem Zessionar kann somit als Beweisurkunde verwendet werden, stellt
jedoch kein Wertpapier dar.
Der Zessionar selbst tritt erst in Erscheinung, wenn er die Forderung geltend machen will. Dies ist
regelmässig der Fall, wenn eine Statutenänderung vorgenommen werden muss. Um nicht gegenüber
dem Registeramt in Erscheinung zu treten, hat sich folgende Vorgangsweise eingebürgert: Der wirt-
schaftliche Gründer zediert die Gründerrechte an den Treuhänder (ehem. fiduziarischer Gründer) zu-
rück, welcher in weiterer Folge die Statutenänderung vornimmt. Dies stellt gem. Meier” kein Prob-
lem dar, da die hinterlegten Statuten von ebendiesem unterzeichnet wurden und er somit gegenüber
dem Registeramt, nach wie vor, der (einzige) Gründerrechtsinhaber ist.
4.4 Anwendbares Recht
Sollte die Verpflichtung zur Übertragung der Gründerrechte sowie die erforderliche Übergabe des
Originals der (Blanko-)Zessionsurkunde strittig sein, wird vom OGH liechtensteinisches Recht ange-
wendet. Begründet wird dies mit der besonderen Ausformung der Gründerrechte (Stellung des Grün-
derrechtsinhabers als oberstes Organ). So ist der Streit dem Statut der Verbandsperson zu unterstellen,
da die Übertragung zu einer organisationsrechtlich relevanten Änderung der Anstalt führt und somit
die entstehenden Rechtsfragen organisationsrechtlicher Natur sind, welche dem auf die Verbandsper-
son anwendbaren Recht unterstehen.'”®
4.5 Exkurs: Zivilrechtliche Verantwortung
Gem. Art. 220 Abs. 1 PGR sind alle mit der Verwaltung und Kontrolle einer Gesellschaft betrauten
Personen fiir den Schaden verantwortlich, welchen sie durch Nichterfiillung der ihnen obliegenden
Pflichten verursachen. Fraglich ist, ob dies auch für fiduziarisch tätige, aufgrund eines Mandatsvertra-
ges!” weisungsgebundene Verwaltungsräte oder Griinderrechtsinhaber einer Anstalt von Relevanz ist.
Bei einer Anstalt, bei welcher der Treuhänder die Gründerrechte fiduziarisch für einen wirtschaftli-
chen Hintermann ausübt, ist der Treuhänder einerseits an die Weisungen aus dem Mandatsvertrag
7 Vgl, Fischer in Schuhmacher/Zimmermann 174; OGH 05.12.2000, 2 C 209/96-145, LES 2001, 81; OGH
01.04.2011, 09 CG.2008.332, LES 2011, 83; OGH 05.06.2008, 06 CG.1991.373, LES 2008, 421; Marok, An-
stalt 116.
17 Vgl. Meier, Anstalt 107 f.
"5 OGH 04.02.201 1, 03.CG.2007.235; LIZ 2/11 Rechtsprechungsübersicht S. 73; Art. 232 Abs. 1, 235 Abs. 1
und 2 PGR; Art. 541, 543 PGR.
1? Beim Mandatsvertrag handelt es sich um ein rein schuldrechtliches Rechtsverhültnis, welches auf einem Be-
vollmächtigungsvertrag i.S.d. $$ 1002 ff. ABGB basiert und den Treuhänder an die Weisungen des wirtschaftli-
chen Hintermanns bindet. Siehe hierzu Jakob, Stiftung 118; Schurr, Mitsprache des Stifters - Überlegungen zum
liechtensteinischen Stiftungsrecht, PSR 2012, 4, 19.
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