Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
hervor, dass die Ratio des Art. 552 $ 4 Abs. 3 PGR in der Höchstpersönlichkeit der Stifterrechte liegt, 
welche bei den Gründerrechten gerade nicht gegeben ist, da diese ausdrücklich vererbt, abgetreten 
oder übertragen werden kónnen. Für eine planwidrige Lücke des Gesetzgebers gibt es somit keine 
Anhaltspunkte. 
Auch wenn die Ausgangslage und die Beweggründe bei einer fiduziarischen Stiftungserrichtung ver- 
gleichbar mit jenen bei der fiduziarischen Anstaltsgründung sind, ist die Natur der Gründerrechte nicht 
mit den Stifterrechten vergleichbar. So ist die Ratio des Art. 552 $ 4 Abs. 3 PGR in einer stiftungs- 
rechtlichen Besonderheit zu suchen — Hóchstpersónlichkeit der Stifterrechte — und somit eine analoge 
Anwendung des Art. 552 $ 4 Abs. 3 PGR auf Anstalten abzulehnen. 
Ob es in der angekündigten Revision des Anstaltsrechts zu einer ühnlichen gesetzlichen Regelung, wie 
bei der Stiftung kommt, bleibt abzuwarten. 
4.3.4.3 Rechtsposition des wirtschaftlichen Hintermanns gegenüber der Anstalt 
Wie im vorangegangenen Abschnitt erklärt, erfliessen die Gründerrechte eo ipso aus dem Gründungs- 
akt und fallen von Gesetzes wegen dem formellen Gründer — und nicht dem wirtschaftlichen Hinter- 
mann — zu. Der Treuhédnder als formeller Gründer wird somit durch den Gründungsakt zum Gründer 
1.S.d. Gesetzes und somit auch zum Gründerrechtsinhaber. In diesem Zusammenhang stellt sich die 
Frage, welche Position der „wirtschaftliche“ Hintermann gegenüber der Anstalt einnimmt. 
Aus den vorangegangenen Ausführungen lässt sich schliessen, dass der wirtschaftliche Hintermann 
vorerst keine eigene Rechtsposition gegenüber der Anstalt einnimmt, sondern lediglich den Anspruch 
gegenüber dem formellen Gründer erwirbt, dass dieser ihm die Gründerrechte abtritt.'^' Um direkt 
Einfluss auf die Anstalt nehmen zu können, ist es somit erforderlich, dass die Gründerrechte an den 
wirtschaftlichen Gründer abgetreten werden.'? Die Abtretung der Gründerrechte ist gem. Art. 541 
PGR ausdrücklich móglich und erfolgt in der Praxis mittels Zession nach den Bestimmungen der $$ 
1392 ff. ABGB. Schauer spricht davon, dass Gegenstand der Abtretung die „Mitgliedschaft als 
Bündel von aus der Zugehórigkeit zur Verbandsperson erfliessenden Rechten und Pflichten* ist. 
4.3.4.4 Zession der Gründerrechte 
In der Praxis hat es sich eingebürgert, dass mit der Abtretung die Aushándigung einer ,,Blankozessi- 
onsurkunde^ einhergeht.'^' Hierbei wird vom Gründerrechtsinhaber (also vom Treuhänder) eine Ur- 
kunde ausgestellt (sog. Blankozessionsurkunde), welche dem wirtschaftlichen Hintermann ausgeháün- 
digt wird. Mit der Übergabe der Urkunde, wird zwar der Abtretungswille zum Ausdruck gebracht, die 
  
1** OGH 06.12.2001,1 CG.378/99-50, LES 2002, 41 — zur Stiftung; OGH 01.10.2008, 05 CG.1999.109, LES 
2009, 67; Meier, Anstalt 105 ff.; Fischer in Schuhmacher/Zimmermann 184. 
155 Vgl. Tamm, Anstalt, 35. 
1*6 Vgl. Schauer, Handout 42. 
1*' OGH LES 2001, 81; OGH 25.5.1992, 3 C 144/87-58, LES 1992, 144; Marok, Anstalt 109 ff. 
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