Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
menhang noch Unklarheiten bzgl. Wissenszurechnung, (Irrtums-) Anfechtung, Widerruf der „Voll- 
macht* zu untersuchen, was Aufgabe der Lehre und Judikatur sein wird. 
4.3.4.1 Analoge Anwendung auf Anstalten? 
In der Judikatur'? und Literatur'” ist in der letzten Zeit die Diskussion aufgekommen, ob die Entwick- 
lungen im Stiftungsrecht, wonach der wirtschaftliche Stifter als einziger Stifter und Inhaber der Stifter- 
rechte anzusehen ist, auch auf das Anstaltsrecht ,durchschlagen* wird. Anstoss hierfür war ein — mitt- 
lerweile vom StGH aufgehobenes - Urteil des OGH'*, in welchem dieser zum Schluss kommt, dass 
auch ohne Abtretung sámtliche Gründerrechte einer Anstalt dem wirtschaftlichen Gründer zufallen. 
Fischer? meint, dass die Entwicklungen im Stiftungsrecht auch auf Anstalten durchschlagen werden 
und verweist auf die erwühnte OGH-Entscheidung. Der StGH hat am 4.9.2012 9^ die OGH- 
Entscheidung aufgehoben und unter anderem festgestellt, dass der OGH näher zu prizisieren habe, 
weshalb dieser eine Praxisánderung in der Form einleiten wolle, dass bei der treuhänderischen An- 
staltserrichtung die Gründerrechte ipso iure dem wirtschaftlichen Hintermann zufallen sollen. Eine 
derartige Praxisünderung sei im Lichte des Gleichheitssatzes nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulás- 
sig. Des Weiteren führt der StGH zutreffend aus, dass es einer gesetzlichen Fiktion bedurfte, um die 
Rechtswirkungen der treuhünderischen Stiftungserrichtung direkt beim wirtschaftlichen Hintermann 
eintreten zu lassen." Das Anstaltsrecht kenne eine solche nicht und es liege auch keine der Analogie 
zugängliche Planwidrigkeit vor, da die Abtretung der Gründerrechte an den wirtschaftlichen Gründer, 
im Gegensatz zur Übertragung der hóchstpersónlichen Stifterrechte, keine Schwierigkeiten bereite. 
Vielmehr sieht das Gesetz in Art. 541 PGR explizit vor, dass die Gründerrechte abgetreten oder sonst 
übertragen und vererbt werden kónnen. Aus diesem Grund kónne mit der direkten Stellvertretung das 
Auslangen gefunden werden, weshalb der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf gesehen habe, den Art. 
552 8 3 Abs. 4 PGR auch analog auf Anstalten anzuwenden. Im zweiten Verfahrensgang 5 führt der 
OGH lediglich aus, dass Feststellungen dazu zu treffen sind, welche Vereinbarungen und/oder Vor- 
günge im Zusammenhang mit der Gründung und einer allfálligen Zession der Gründerrechte erfolgten. 
Schauer/Motal'? schliessen aus diesen Ausführungen, dass auch der OGH nicht (mehr) davon auszu- 
gehen scheint, dass dem wirtschaftlichen Gründer die Gründerrechte ipso iure zufallen, da es in die- 
sem Fall keiner Zession mehr bedürfte. Aus Sicht der Autorin lásst sich dem Wortlaut der Entschei- 
  
7? OGH 01.04.2011, 09 CG.2008.332, LES 2011, 83. 
55 Vgl. Fischer in Schuhmacher/Zimmermann 174 ff. und daraufhin Schauer/Motal in Schurr 166 ff. 
7^ OGH 01.04.2011, 09 CG.2008.332, LES 2011, 83. 
55 Vgl. Fischer in Schuhmacher/Zimmermann 174 ff. 
59 StGH 04.09.2012, 2011/77. 
77 Der StGH verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Jakob, Stiftung, Rz. 183. 
58 OGH 08.02.2013, 09.2008.332, GE 2013, 154. 
159 Schauer/Motal in Schurr 275. 
34
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.