Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
steinischen Gesetzesredaktoren bei der Treuhänderschaft von einem Leitbild ausgingen, welches den 
„germanisch/englischen Treuhänder“ vom „römischen“ Fiduziar unterschied. Daraus schloss der OGH, 
dass dem Gesetzesredakteur der Treuhünderschaft gem. Art. 897 ff. PGR sowohl eine trust- als auch 
eine deutsch-rechtlich orientierte Treuhandform vorschwebte. In seinen Ausführungen folgt der OGH 
7 und kommt zum Schluss, dass insb. aus der gesonderten Benenung der |, fiduzia- 
den Thesen Bósch's 
rischen Rechtsgescháfte" im $ 34 Abs. 3 SchlAPGR zu folgern ist, dass das Gesetz zwischen Treu- 
händerschaften i.S.d. Art. 897 PGR und der fiduziarischen Treuhand einen Unterschied machen woll- 
te.^^ Mit dieser Entscheidung hat der OGH die parallele Existenz von Treuhänderschaft und fiduziari- 
schem Treuhandverhültnis bejaht."" 
4.3 Qualifikation des Rechtsverháltnisses zwischen wirtschaftlichem und formellem 
Anstaltsgründer 
Das Gesetz kennt keine Differenzierung zwischen wirtschaftlichem und formellem Gründer. Dies 
wohl auch, weil die Gründung einer Anstalt durch einen Treuhänder nicht die Form der Gründung war, 
welche dem historischen Gesetzgeber als dominierende Gründungsform vorschwebte. Aus den vorge- 
nannten legitimen Gründen erfolgt in der Praxis die Anstaltsgründung jedoch regelmiássig durch einen 
Treuhánder und nicht durch den wirtschaftlichen ,,Hintermann", was auch allgemein anerkannt und 
möglich ist. Die Zulässigkeit wird von der Judikatur und Literatur ausdrücklich bestätigt und auch 
insbesondere das Vorliegen eines Scheingeschäfts, mit Berufung auf die Vertragsfreiheit, verneint."* 
Da die Gründerrechte eo ipso aus dem Gründungsakt erfliessen, stellt sich jedoch die Frage, wer im 
Zeitpunkt der Anstaltsgründung und im weiteren Zeitverlauf als Gründer 1.S.d. Gesetzes und somit als 
Gründerrechtsinhaber anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Qualifikation der 
Rechtsbeziehung zwischen dem Treuhánder und dem wirtschaftlichen ,,Hintermann* von Interesse. 
Dies erklärt auch, warum im vorangegangen Abschnitt die móglichen Rechtsverhültnisse zwischen 
wirtschaftlichem ,,Hintermann* und formellem Gründer (Treuhänder) skizziert wurden. Je nachdem, 
welche Qualifikation dieses Rechtsverhältnis erfährt, resultieren unterschiedliche Rechtsfolgen. 
  
125 Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft 175 f. 
7* Der OGH verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Frick-Tabarelli, Die besondere Be- 
deutung der Treuhánderschaft gemäss Art. 897 ff PGR für die privatrechtliche Stiftung nach liechtensteinischem 
Recht (1993) 163. 
77 Anderer Ansicht ist Wenaweser, Treuhänderschaft 1 ff. 
18 Vgl. hierzu Jakob, Stiftung 79; OGH 06.12.2001, LES 2002, 41. 
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