Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
Von einer direkten Stellvertretung wird gesprochen, wenn der Stellvertreter im fremden Namen han- 
delt. Die Rechtswirkungen des Handelns treten unmittelbar beim Geschäftsherrn ein. Grundsätzlich 
kann jedoch nur eigenes Verhalten berechtigen oder verpflichten, weshalb folgende Voraussetzun- 
gen'® 
gegeben sein miissen, um eine wirksame direkte Stellvertretung zu erreichen: 
Offenlegung des Handelns im fremden Namen 
2 Gescháftsfáhigkeit des Stellvertreters (zumindest beschrünkte) 
— Vertretungsmacht (Vollmacht) des Stellvertreters 
Bei der indirekten (mittelbaren) Stellvertretung hingegen, handelt der Stellvertreter im eigenen Namen 
und auf fremde Rechnung. Die Rechtswirkungen des Handelns treten beim Stellvertreter selbst ein. Es 
handelt sich um ein sog. Eigengescháft. Erst durch ein weiteres Rechtsgescháft wird dem Gescháfts- 
herrn der Leistungserfolg des Handelns zugewendet. Im Innenverhältnis zwischen Gescháftsherrn und 
Stellvertreter liegt i.d.R. ein Auftrag bzw. eine Ermüchtigung vor.'^* 
4.2.4 Fiducia - Treuhand 
4.2.4.1 Österreich 
Da Liechtenstein das österreichische ABGB rezipiert hat, erscheint es sachgerecht, die Fiducia vorerst 
aus Osterreichischer Sicht darzustellen. Die Treuhand ist aus der Fortbildung der rómisch-rechtlichen 
Fiducia entstanden; eines der ältesten Rechtsinstitute." Wird in der weiteren Folge von Treuhand 
gesprochen, so ist dies als Treuhand im Sinne einer Fortentwicklung der rómisch-rechtlichen Fiducia 
zu verstehen, wenn nichts anderes angeführt wird. 
Eine gesetzliche Regelung für die Treuhand oder Fiducia wird im ABGB jedoch vergeblich gesucht. 
Obwohl dieses Rechtsinstitut keiner gesetzlichen Regelung zugeführt wurde, ist deren Existenz jedoch 
in Österreich sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung unbestritten.'® Gem. Apathy” 
  
"5 Riedler, Zivilrecht 356 ff. 
19 Riedler, Zivilrecht 356 ff. 
17 Vgl. Cetin, Treuhandbeteiligungen an GmbHs (2014) 5. 
108 Vgl. Apathy, Die Treuhandschaft aus rechtshistorischer Sicht, in Apathy (Hrsg.), Die Treuhandschaft (1995) 1; 
Rubin, in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1002 Rz. 90; Apathy in Schwimann, Praxiskommentar zum 
ABGB IV? (2006) 8 1002 Rz. 9; Schurr in Schwimann, ABGB Taschenkommentar? (2015) 8 1002 Rz. 17 ff. 
Kastner, Die Treuhand im österreichischen Recht, JBl 1948, 305; Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB Praxis- 
kommentar” (2014) $ 1002 Rz. 9 ff.; Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschifts (1973) 28; Siebert, Das 
rechtsgeschäftliche Treuhandverhältnis (1933) 7; Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts? (1992) 
789; F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996) 336; für viele 9OGH 19.12.1933, 4 Ob 536/33 
SZ 15/252; 00GH 11.12.2003, 6 Ob 248/03v RdW 2004, 271; 60GH 14.08.2008, 2 Ob 105/08t RdaW 2009, 16. 
19 Apathy, Treuhandschaft 1. 
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