Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
kundenhinterlegung innert zwölf Monaten beim Amt für Justiz hinterlegt wird, besteht keine Ver- 
pflichtung zur Eintragung der Treuhänderschaft.” 
Die Treuhänderschaft wird grundsätzlich nach den Vorschriften der Treuhandurkunde beendet oder 
wenn das Treugut untergeht und kein Ersatz an dessen Stelle tritt." Der Tod des Treugebers oder 
Treuhánders beeinflusst hingegen das Bestehen der Treuhánderschaft grds. nicht. 
4.2.2 Vermutetes Treuhandverhiltnis gem. Art. 898 PGR 
Das vermutete Treuhandverhiltnis ist in Art. 898 PGR gesetzlich normiert und kann mit dem Implied 
Trust?! 
des Common Law verglichen werden. Der Abs. 1 leg. cit. enthált insofern die Vermutung, 
dass, mangels anderer Bestimmungen, das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und Treugeber wie 
ein Treuhandverhältnis zu behandeln ist und für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögens- 
oder Rechtsinhaber und dem Dritten, die auf das Treuhandverhältnis bezüglichen Vorschriften, insbe- 
sondere über die Stellung des Treuhandgutes bei Zwangsvollstreckung und im Konkurs, sinngemäss 
anzuwenden sind. Eine Unterscheidung zwischen dem Treuhandverhältnis und dem vermuteten Treu- 
handverhältnis ist sachgerecht, weil die Vorschriften über das Treuhandverhältnis auf diese lediglich 
sinngemáss anzuwenden sind.'? 
4.2.3 Vollmacht — Auftrag — Stellvertretung gem. $$ 1002 ff. ABGB 
In den $8 1002 ff. ABGB sind die bürgerlichrechtlichen Regelungen zu Auftrag und Vollmacht zu 
finden. Die beiden Rechtsinstitute sind streng voneinander zu trennen, obwohl sie der (österreichische) 
Gesetzgeber des ABGB unter demselben Titel als Bevollmächtigungsvertrag geregelt hat. Die 
Vollmacht beinhaltet ein rechtliches Können des Bevollmächtigten im Aussenverháltnis. Er kann duch 
seine Handlungen Rechtswirkungen in der Sphäre des Geschäftsherrn herbeiführen. Zur Begründung 
einer Vollmacht (Vertretungsmacht) ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Ge- 
waltgebers ausreichend, da die Vollmacht keine Handlungspflicht enthält. Der Auftrag hingegen be- 
zieht sich lediglich auf das Innenverhältnis zwischen Beauftragtem und Auftraggeber. Somit ist der 
Inhalt des Auftrages ein rechtliches Müssen und somit eine Verpflichtung des Beauftragen für den 
Auftraggeber tätig zu werden.'“ Dies setzt die Zustimmung des Auftraggebers voraus, weshalb es sich 
um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Geschüftsherrn und. Beauftragtem handelt. Vollmacht 
und Auftrag kónnen sich gegenseitig überschneiden. 
  
? Vgl. Art. 902 PGR. 
1? vgl. Art. 906 PGR. 
?' Dieser beinhaltet den Resulting Trust sowie den Constructive Trust. 
1? Siehe hierzu bspw. Tamm, Anstalt 43. 
19 Riedler, Zivilrecht I, Allgemeiner Teil? (2010) 324. 
'* Riedler, Zivilrecht 324. 
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