Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
Für die wirksame Errichtung einer Treuhänderschaft müssen insbesondere folgende Voraussetzungen 
(sog. ,, Three certainties ^?) vorliegen: 
- Certainty of intention: Aus der Erklárung des Treugebers muss klar hervorgehen, dass er 
beabsichtigt, einen Trust zu errichten. Die Treuhandschaft ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen.* 
Der Treugeber muss die Absicht haben, sich endgültig vom Treugut zu trennen und das Eigentum an 
den Trustee zu übertragen. 
- Certainty of subjects: Die Vermógenswerte, welche das Treuhandgut bilden, müssen klar 
bestimmt werden. 
- Certainty of objects: Die Begünstigten der Treuhünderschaft müssen aus der Erklärung her- 
vorgehen und zumindest bestimmbar sein. 
Die Grenze des Anwendungsbereichs der Treuhánderschaft zeigt sich im Art. 918 PGR. So liegt gem. 
Art. 1 leg. cit. keine Treuháünderschaft vor, wenn der Treuhánder an fortlaufende Weisungen des Treu- 
gebers gebunden wird. Dies stellt einen wichtigen Unterschied zu Treuhandverhältnissen im kontinen- 
taleuropáischen Raum dar, welche grundsátzlich auf einem Auftragsverháltnis basieren und eine Bin- 
dung an fortlaufende Weisungen des Treugebers möglich — wenn nicht sogar charakteristisch — ist.” 
Wird der Treuhänder an fortlaufende Weisungen gebunden, geht das Gesetz vom Vorliegen eines ge- 
wóhnlichen Auftrags im Sinne des Obligationenrechts? aus, wenn sich aus den Umständen nicht ein 
anderes Rechtsverháltnis ergibt.?* 
Auch in der zeitlichen Dimension sind Unterschiede auszumachen, so sind Treuhandverhültnisse, die 
auf eine Dauer von mehr als zwólf Monaten begründet werden, innert zwólf Monaten nach der Be- 
gründung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn wenigstens ein Treuháünder seinen 
Wohnsitz bzw. Sitz in Liechtenstein hat.” Ausgenommen von dieser Regelung sind Treuhänderschaf- 
ten, welche Vermögen zum Gegensand haben, das bereits in anderen öffentlichen Registern, wie bspw. 
dem Grundbuch, Patentregister oder dergleichen eingetragen sind. In derartigen Fällen kann mit Zu- 
stimmung des Amtes für Justiz von einer zusätzlichen Eintragung des Treuhandverhältnisses abgese- 
hen werden.” Auch für den Fall, dass die Begründungsurkunde nach den Vorschriften über die Ur- 
  
? Vgl. hierzu insb. die Literatur zum angelsichsischen Trust, wie bspw.; Hudson, Equity and Trusts’ (2013) 91; 
Moffat, Trusts Law” (2009) 121. 
?? Vgl. Art. 899 Abs. 3 PGR. 
* Vgl. hierzu Umlauft, Die Treuhandschaft aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, in Aparhy (Hrsg.), Die Treuhand- 
schaft (1995) 38. 
% Dieser ist in den $8 1002 ff. ABGB normiert und wird unter 4.2.3 näher beleuchtet. 
°° Vgl. Art. 918 PGR. 
” Vgl. Art. 900 PGR. 
?* Vgl. Art. 901 PGR. 
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