Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
der Staaten und Institutionen ein Recht, um welches es zu kämpfen gilt.” Es gibt durchaus legitime 
Gründe, warum Informationen über die Eigentümer von Vermögenswerten nicht der breiten Öffent- 
lichkeit offengelegt werden sollten. Die Anonymität kann beispielsweise dem persönlichen Schutz der 
Familie vermógender Personen dienen — man denke nur an die Möglichkeiten, welche sich kriminellen 
Kräften bieten, wenn sämtlichen Transparenzbestrebungen nachgegeben wird. Auch aus Gründen des 
Vermögenserhalts über mehrere Generationen und zum Schutz vor der Zerschlagung eines Vermögens 
oder Unternehmens durch verschwenderische Familienmitglieder, ist ein gewisses Mass an Diskretion 
hilfreich. 
Die Gründung von Gesellschaften durch Treuhänder ist auch im angrenzenden Ausland ein probates 
und anerkanntes Mittel, um bspw. Einmanngründungen oder Unterbeteiligungen zu ermöglichen so- 
wie Syndikatsvereinbarungen zu treffen.** 
Es lassen sich jedoch noch weitere triftige Argumente für die Anstaltsgründung durch einen Treuhän- 
der ins Treffen führen. Schon aus Praktikabilititsgründen ist eine Gründung durch einen Treuhánder 
vorteilhaft. So bspw. auch bei Auslándern, welche die Anstalt bspw. zur Vermógensstrukturierung 
oder als Holding- oder Sitzgesellschaft verwenden móchten. Es gibt also neben Diskretionsgründen, 
welche auch durchaus legitim sein kónnen, auch andere valide Gründe, weshalb die Gründung einer 
Anstalt durch einen Treuhänder sinnvoll sein kann. 
4.2 Qualifikationsmöglichkeiten für das Rechtsverhältnis zwischen formellem und 
wirtschaftlichem Anstaltsgründer 
Um eine begriffliche Unschärfe zu vermeiden, scheint es an dieser Stelle notwendig, eine Betrachtung 
der einzelnen Möglichkeiten der Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen Treuhänder und wirt- 
schaftlichem Hintermann vorzunehmen. Dies ist schon alleine aus dem Grund angezeigt, dass im 
liechtensteinischen Recht mehrere Varianten mit unterschiedlichen Wirkungen und Rechtsfolgen vor- 
stellbar sind. Im Umfang dieser Arbeit kann, betreffend die einzelnen Rechtsbeziehungen, lediglich 
auf die Hauptmerkmale und Unterschiede sowie im Zusammenhang mit der Anstaltsgründung beson- 
ders relevant erscheinende Punkte eingegangen werden. 
4.2.1 Treuhänderschaft (Trust) gem. Art. 897 ff. PGR 
Wird in Liechtenstein von einem Verhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder gesprochen, ist es 
naheliegend, in einem ersten Schritt die Art. 897 ff. PGR zu betrachten. Diese stehen unter dem Titel 
„Die Treuhänderschaften (Das Salmannenrecht)“. Das liechtensteinische PGR definiert dieses Rechts- 
verhältnis wie folgt: 
  
¥7 Siehe hierzu bspw. Von und zu Liechtenstein, Liechtenstein family foundations and financial privacy, Trusts & 
Trustees 2010, 6, 476—478. 
** Vgl. Umfahrer, Die Treuhandschaft aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, in Aparhy (Hrsg.), Die Treuhandschaft 
(1995) 71. Zu den Anwendungsbereichen und Móglichkeiten im ósterreichischen Recht s.h. 4.2.4.1. 
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