Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
4. Anstaltsgründung durch einen Treuhänder 
Eine liechtensteinische Anstalt kann gem. Art. 535 Abs. 1 PGR von einer Einzelperson, einer Firma, 
einem Gemeinwesen oder von Gemeindeverbänden sowie einer sonst nicht im Handelsregister einge- 
tragenen Verbandsperson gegründet und betrieben werden. Zur Gründung ist gem. Abs. 3 leg. cit. 
lediglich eine Person als Gründer erforderlich. In Liechtenstein werden Anstalten regelmässig durch 
t.° Bei einer der- 
liechtensteinische Treuhänder, Rechtsanwälte oder Treuhandgesellschaften gegründe 
artigen Gründung tritt der Treuhänder im eigenen Namen und auf Auftrag des wirtschaftlichen Grün- 
ders auf, während der wirtschaftliche Anstaltsgründer nach aussen nicht in Erscheinung tritt. Diese 
Form der Gründung ist nicht explizit im Gesetz normiert und schwebte den Gesetzesredaktoren des 
PGR wohl auch nicht als Regelfall vor. Vielmehr hat sich die Gründung durch einen Treuhänder aus 
den Erfordernissen der Praxis herausgebildet* und ist auch bei anderen Gesellschaftsformen sowie 
auch bei Stiftungen regelmässig anzutreffen. 
Die nun folgenden Ausführungen sollen zuerst einen Überblick über die gesetzlichen Môglichkeiten 
der Gründung einer Verbandsperson durch einen Treuhänder und die Qualifikation des Rechtsverhält- 
nisses zwischen Treuhänder und wirtschaftlichem Hintermann geben. Anschliessend wird auf die 
Gründe einer Anstaltsgründung durch Zwischenschaltung eines Treuhänders eingegangen sowie der 
Ablauf in der Praxis skizziert. Nach diesen Ausführungen erfolgt eine Betrachtung der Rechtsfolgen, 
der Qualifikation sowie der Wirkungen im Zusammenhang mit den Gründerrechten. 
4.1 Mögliche Gründe für eine Anstaltsgründung durch einen Treuhänder 
Gemäss Tamm“ liegen die Gründe für diese Vorgangsweise hauptsächlich darin, dass die Anonymität 
des wirtschaftlichen Hintermanns gewahrt werden kann. Diese Anonymität ist jedoch nicht zu ver- 
wechseln mit der Verschleierung von Vermögenswerten und der widerrechtlichen Erlangung steuer- 
rechtlicher Vorteile. Dass Vermögenswerte rechtmässig versteuert werden, ist nicht nur im volkswirt- 
schaftlichen Sinne, sondern auch im Zusammenhang mit der Reputation einer Jurisdiktion erforderlich 
— umso mehr sind in diesem Zusammenhang die Akteure in der Praxis gefordert, sicherzustellen, dass 
es sich bei den eingebrachten Vermógenswerten um ordnungsgemiss versteuertes Kapital handelt 
(Stichwort: Know Your Customer). Diesbzgl. ist auf die strengen Sorgfaltspflichten des liechtensteini- 
schen Rechts zu verweisen.® Die oben beschriebene Diskretion hingegen, ist trotz Transparenzstreben 
  
55 Vgl. Schauer/Motal in Schurr 274, Tamm, Anstalt 34. In der Folge wird in diesem Zusammenhang lediglich 
von der Gründung durch Treuhánder gesprochen, da dies in der Praxis der meist anzutreffende Fall ist. 
*' Eine ähnliche Entwicklung lässt sich bei der Errichtung liechtensteinischer Stiftungen beobachten. 
55 Vgl. Tamm, Anstalt 34. 
* SPG LGBI 2009/47. 
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