Gründerrechte
2.4 Begriff und Rechtsgrundlagen in der geltenden Fassung
Nach der Legaldefinition des Art. 534 Abs. 1 PGR handelt es sich bei der Anstalt um ein
„rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen
Zwecken gewidmetes, ins Öffentlichkeitsregister als Anstaltsregister eingetragenes Unterneh-
men, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist und nicht of-
fentlich-rechtlichen Charakter hat oder eine andere Form der Verbandperson aufweist“.
Die Anstalt ist somit ein Rechtssubjekt, welches durch konstitutive Eintragung ins Handelsregister
Rechtspersónlichkeit erlangt. Das Mindestkapital beträgt CHF 30.000 und muss voll einbezahlt wer-
den.
Die Anstalt kann sowohl wirtschaftliche als auch andere Zwecke verfolgen. Dem letzten Satz der Le-
galdefinition lässt sich entnehmen, dass die Anstalt gegenüber den anderen juristischen Personen des
PGR subsidiär ist und somit eine Auffangfunktion einnimmt. Marok” spricht in diesem Zusammen-
hang von einer „Auffangfigur“, die überall dort einsetzbar ist, wo der Einsatz anderer Strukturen nicht
möglich ist.
Wie bereits erwähnt, hat der historische Gesetzgeber die Anstalt systematisch bei den Stiftungen ein-
geordnet, was für eine „Wesensverwandtheit“ von Stiftung und Anstalt spricht. Es lässt sich jedoch
festhalten, dass die Anstalt — je nach Ausgestaltung — nach wie vor unterschiedlichste Formen anneh-
men kann. Hat die Anstalt Mitglieder, so ist sie mehr kórperschaftlich organisiert, weist sie keine auf,
mehr stiftungsáhnlich.?
Auch eine Zerlegung des Anstaltskapitals in Anteile ist móglich, wobei das Kapital einer solchen An-
stalt mindestens CHF 50.000 betragen muss. Wenn eine solche Zerlegung vorgenommen wird — was
in der Praxis selten anzutreffen ist — nühert sich die Anstalt der Aktiengesellschaft an.?' Die Móglich-
keit der unterschiedlichen Ausgestaltungsvarianten der Anstalt wurde nicht abgeschafft, obwohl den
Gesetzesredaktoren der Reform 1980 die ,verkehrstypische ^? Anstalt — Anstalt mit Gründerrechten
und einem Gründerrechtsinhaber — als Vorbild gedient hat und somit grósstenteils diese Form der
Ausgestaltung berücksichtigt wurde.
Gemáss den Materialien zum PGR” sind, je nach Ausgestaltung, die ergánzenden Regelungen der
eingetragenen Genossenschaften oder der Stiftungen heranzuziehen. Das bedeutet, dass bei einer mit-
?* Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 538 Abs. 2 PGR.
? Vgl. Marok, Anstalt 16.
30 Beck, Kurzer Bericht 12.
?! Vgl. Prast, Anerkennung 77.
? Vgl. Marok, Anstalt 161 ff.; Meier, Anstalt 70 ff.
35 Beck, Kurzer Bericht 35.
10