Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
Art. 5
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions-
und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen
Geschlechts zu verstehen.
II. Sorgfaltspflichten
A. Feststellung und Überprüfung der Identitát des Vertragspartners und
der wirtschaftlich berechtigten Person
1. Feststellung und Überprüfung der Identitát des Vertragspartners
Art. 6
Grundsatz
1) Bei Aufnahme einer Gescháftsbeziehung oder Abwicklung einer gele-
gentlichen Transaktion auf dem Weg der persónlichen Vorsprache stellt
der Sorgfaltspflichtige die Identitát des Vertragspartners fest und überprüft
diese, indem er Einsicht in ein beweiskráftiges Dokument (Original oder
echtheitsbestátigte Kopie) des Vertragspartners nimmt und folgende
Angaben erhebt und dokumentiert:
a) für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz-
adresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehórigkeit;
b) für Rechtstráger: Name oder Firma, Rechtsform, Sitzadresse, Sitzstaat,
Gründungsdatum, gegebenenfalls Ort und Datum des Handelsregister-
eintrages sowie die Namen der für den Rechtsträger im Verhältnis zum
Sorgfaltspflichtigen formell handelnden Organe oder Trustees.‘
2) Ist der Vertragspartner ein Rechtsträger, stellen die Sorgfaltspflich-
tigen sicher, dass jede Person, die angibt, für diese zu handeln, hierzu
ermächtigt ist. Die Sorgfaltspflichtigen überprüfen die Identität solcher Per-
sonen mittels Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument (Original
oder echtheitsbestätigte Kopie) oder mittels Echtheitsbestätigung der
Unterschrift (Art. 9).
3) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg
stellen die Sorgfaltspflichtigen die Identität des Vertragspartners fest und
überprüfen diese, indem sie sich das Original oder eine echtheitsbestätigte
Fassung: 25.03.2016 5