Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11 
  
Art. 5 
Bezeichnungen 
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- 
und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen 
Geschlechts zu verstehen. 
II. Sorgfaltspflichten 
A. Feststellung und Überprüfung der Identitát des Vertragspartners und 
der wirtschaftlich berechtigten Person 
1. Feststellung und Überprüfung der Identitát des Vertragspartners 
Art. 6 
Grundsatz 
1) Bei Aufnahme einer Gescháftsbeziehung oder Abwicklung einer gele- 
gentlichen Transaktion auf dem Weg der persónlichen Vorsprache stellt 
der Sorgfaltspflichtige die Identitát des Vertragspartners fest und überprüft 
diese, indem er Einsicht in ein beweiskráftiges Dokument (Original oder 
echtheitsbestátigte Kopie) des Vertragspartners nimmt und folgende 
Angaben erhebt und dokumentiert: 
a) für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz- 
adresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehórigkeit; 
b) für Rechtstráger: Name oder Firma, Rechtsform, Sitzadresse, Sitzstaat, 
Gründungsdatum, gegebenenfalls Ort und Datum des Handelsregister- 
eintrages sowie die Namen der für den Rechtsträger im Verhältnis zum 
Sorgfaltspflichtigen formell handelnden Organe oder Trustees.‘ 
2) Ist der Vertragspartner ein Rechtsträger, stellen die Sorgfaltspflich- 
tigen sicher, dass jede Person, die angibt, für diese zu handeln, hierzu 
ermächtigt ist. Die Sorgfaltspflichtigen überprüfen die Identität solcher Per- 
sonen mittels Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument (Original 
oder echtheitsbestätigte Kopie) oder mittels Echtheitsbestätigung der 
Unterschrift (Art. 9). 
3) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg 
stellen die Sorgfaltspflichtigen die Identität des Vertragspartners fest und 
überprüfen diese, indem sie sich das Original oder eine echtheitsbestätigte 
Fassung: 25.03.2016 5
	        

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