Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 
  
e) das Vorgehen bei der Erstattung einer Mitteilung an die Stabsstelle FIU; 
f) die Dokumentationspflicht und die interne Organisation; 
g) die Durchführung von Kontrollen; 
h) die Voraussetzungen für die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Revi- 
sionsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen. 
2) Sie dient: 
a) der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments 
und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung 
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismus- 
finanzierung (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 23b.01); 
b) der Umsetzung der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. 
August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/ 
60/EG des Europàischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der 
Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Fest- 
legung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten 
sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in 
sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (EWR- 
Rechtssammlung: Anh. IX - 23ba.01); 
c) der Schaffung der erforderlichen Massnahmen zur Durchsetzung der 
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben 
zum Auftraggeber bei Geldtransfers (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 
23d.01). 
Art. 2 
Politisch exponierte Personen 
1) Als wichtige öffentliche Ämter nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes 
gelten - soweit es sich nicht bloss um mittlere oder niedrige Funktionen 
handelt - folgende Funktionen: 
a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister, Staats- 
sekretäre und wichtige Parteifunktionàre; 
b) Parlamentsmitglieder; 
c) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen 
hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von 
aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt 
werden kann; 
2 Fassung: 25.03.2016
	        

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