Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 39 ausgegeben am 31. Januar 2013
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
IL.
Übergangsbestimmungen
1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens^ dieses Gesetzes bestehenden
Gescháftsbeziehungen gelangt das neue Recht ab Inkrafttreten mit Wirkung
für die Zukunft zur Anwendung.
2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v, die bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufgenommen haben, melden
die Ausübung der Tätigkeit innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses
Gesetzes der FMA.
3) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die im Zusammenhang mit diesem
Gesetz massgeblichen internen Dokumente, insbesondere interne Wei-
sungen, Richtlinien und Formulare, innert drei Monaten ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes anpassen.
36 Fassung: 01.03.2016