Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
3) Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen die Sorgfaltspflicht-
akten im Rahmen der Durchführung von besonderen Abklärungen nach
Art. 9 Abs. 4 ergänzt werden.
4) Soweit Sorgfaltspflichten nach diesem Gesetz nicht mehr delegiert
werden können, sind diese innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses
Gesetzes durch den Sorgfaltspflichtigen selbst wahrzunehmen.
5) Die globale Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Art. 16 muss
innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt sein.
6) Die Kennzeichnung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
mit erhöhten Risiken nach Art. 11 Abs. 1 und die Festlegung der zusätzli-
chen Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2 sowie die erforderliche Anpassung
der internen Weisungen muss innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes erfolgen. Die FMA kann die Frist aufgrund eines begründeten
Gesuchs um ein weiteres Jahr verlängern.
7) Bestehende Vertragsverhältnisse im Sinne von Art. 13 Abs. 3 (Inha-
bersparhefte, -konten oder -depots) sind umgehend aufzulösen, sobald die
entsprechenden Urkunden der Bank oder dem Postinstitut vorgelegt
werden. Vermögensabflüsse sind nur unter gleichzeitiger Auflösung der
entsprechenden Vertragsverhältnisse zulässig. Dabei muss die Bank oder
das Postinstitut vor der Übertragung der Vermögenswerte den Inhaber
der entsprechenden Urkunde und die wirtschaftlich berechtigte Person im
Sinne der Art. 6 und 7 feststellen und überprüfen, sofern das Guthaben 25
000 Franken übersteigt.
8) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die im Zusammenhang mit diesem
Gesetz massgeblichen internen Dokumente, insbesondere interne Wei-
sungen, Richtlinien und Formulare, innert drei Monaten ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes anpassen.
Art. 40
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 26. November 2004 über die beruflichen Sorgfaltspflichten
bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG), LGBI. 2005 Nr. 5;
b) Gesetz vom 25. November 2005 über die Abänderung des Sorgfalts-
pflichtgesetzes, LGBI. 2005 Nr. 281;
c) Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtge-
setzes, LGBI. 2006 Nr. 129;
32 Fassung: 01.03.2016