Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 
  
3) Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen die Sorgfaltspflicht- 
akten im Rahmen der Durchführung von besonderen Abklärungen nach 
Art. 9 Abs. 4 ergänzt werden. 
4) Soweit Sorgfaltspflichten nach diesem Gesetz nicht mehr delegiert 
werden können, sind diese innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses 
Gesetzes durch den Sorgfaltspflichtigen selbst wahrzunehmen. 
5) Die globale Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Art. 16 muss 
innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt sein. 
6) Die Kennzeichnung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 
mit erhöhten Risiken nach Art. 11 Abs. 1 und die Festlegung der zusätzli- 
chen Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2 sowie die erforderliche Anpassung 
der internen Weisungen muss innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes erfolgen. Die FMA kann die Frist aufgrund eines begründeten 
Gesuchs um ein weiteres Jahr verlängern. 
7) Bestehende Vertragsverhältnisse im Sinne von Art. 13 Abs. 3 (Inha- 
bersparhefte, -konten oder -depots) sind umgehend aufzulösen, sobald die 
entsprechenden Urkunden der Bank oder dem Postinstitut vorgelegt 
werden. Vermögensabflüsse sind nur unter gleichzeitiger Auflösung der 
entsprechenden Vertragsverhältnisse zulässig. Dabei muss die Bank oder 
das Postinstitut vor der Übertragung der Vermögenswerte den Inhaber 
der entsprechenden Urkunde und die wirtschaftlich berechtigte Person im 
Sinne der Art. 6 und 7 feststellen und überprüfen, sofern das Guthaben 25 
000 Franken übersteigt. 
8) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die im Zusammenhang mit diesem 
Gesetz massgeblichen internen Dokumente, insbesondere interne Wei- 
sungen, Richtlinien und Formulare, innert drei Monaten ab Inkrafttreten 
dieses Gesetzes anpassen. 
Art. 40 
Aufhebung bisherigen Rechts 
Es werden aufgehoben: 
a) Gesetz vom 26. November 2004 über die beruflichen Sorgfaltspflichten 
bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG), LGBI. 2005 Nr. 5; 
b) Gesetz vom 25. November 2005 über die Abänderung des Sorgfalts- 
pflichtgesetzes, LGBI. 2005 Nr. 281; 
c) Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtge- 
setzes, LGBI. 2006 Nr. 129; 
32 Fassung: 01.03.2016
	        

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