Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
d) bei Informationen, die aus dem Ausland stammen, eine ausdrückliche
Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vor-
liegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke
weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
3) Die FMA kann ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um
Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Auf-
gaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen
darf sie an zuständige inländische Behörden weiterleiten.
4) Von ausländischen Behörden erhaltene Informationen dürfen von
den zuständigen inländischen Behörden nur für nachfolgende Zwecke ver-
wendet werden:
a) zur Überprüfung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten;
b) zur Verhängung von Sanktionen;
c) im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Ent-
scheidungen einer zuständigen Behörde; oder
d) im Rahmen von Gerichtsverfahren.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38
Durchfübrungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen-
digen Verordnungen, insbesondere über:
a) den Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. e);
b) den Begriff der politisch exponierten Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. h);
c) die Schwellenwerte nach Art. 4 Bst. c Ziff. 5;
d) das Vorgehen bei Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit von
Daten zur Identitát des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berech-
tigten Person (Art. 5 Abs. 2 Bst. c);
e) das Verfahren in Fällen, in denen die für die Feststellung und Überprü-
fung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berech-
ugten Person erforderlichen Angaben und Dokumente bei Aufnahme
der Gescháftsbeziehung nicht vollstándig vorliegen (Art. 5 Abs. 4);
30 Fassung: 01.03.2016