Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1 
  
D. Amtshilfe 
Art. 36 
Zusammenarbeit inlándischer Bebórden 
1) Die inländischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staats- 
anwaltschaft, die FMA, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei und andere 
ım Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität 
und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden, sind verpflichtet, ein- 
ander alle für die Durchsetzung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu 
erteilen und Unterlagen zu übermitteln. 
2) In Verfahren, welche sich auf die $$ 165, 278 bis 278d StGB beziehen, 
verständigt die Staatsanwaltschaft die FMA sowie die Stabsstelle FIU von 
der Einleitung und Einstellung; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen 
entsprechender Urteile. Darüber hinaus sind die Sorgfaltspflichtigen, 
welche eine Mitteilung im Sinne von Art. 17 erstattet haben, über den Aus- 
gang der betreffenden Verfahren zu verständigen. 
3) Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft die FMA über Einleitung und 
Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 30 zu benachrich- 
tigen; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen entsprechender Urteile. 
Art. 37 
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden 
1) Soweit die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden nicht spezi- 
algesetzlich geregelt ist, finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwen- 
dung. 
2) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen ausländischen 
Finanzmarktaufsichtsbehörde alle Informationen, die diese zur Wahrneh- 
mung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigt, wenn: 
a) die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesent- 
liche Landesinteressen nicht verletzt werden; 
b) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der 
zuständigen Behörde einer Art. 23 des Öffentliche-Unternehmen- 
Steuerungs-Gesetzes gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unter- 
stehen;“° 
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für die Uber- 
prüfung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Sinne dieses Gesetzes 
verwendet werden; 
Fassung: 01.03.2016 29
	        

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