Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1 
f) die risikoadiquate Überwachung einer Geschäftsbeziehung nicht gemäss 
Art. 9 vornimmt; 
g) den verstärkten Sorgfaltspflichten nicht gemäss Art. 11 nachkommt; 
h) eine verbotene Geschäftsbeziehung entgegen Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 führt 
oder keine angemessenen Massnahmen gemäss Art. 13 Abs. 2 ergreift;? 
i) die Erfüllung der Sorgfaltspflichten entgegen Art. 14 Abs. 1 bis 3 durch 
Dritte vornehmen lässt oder entgegen Art. 14 Abs. 4 auslagert;? 
k) die globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards nicht 
gemäss Art. 16 sicherstellt; 
l) die Sorgfaltspflichtakten nicht gemäss Art. 20 anlegt oder aufbewahrt;” 
m) die interne Organisation nicht gemäss Art. 21 sicherstellt;* 
n) die internen Funktionen nicht gemäss Art. 22 sicherstellt; 
o) die Kontrolle nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b oder c im Ganzen oder bezogen 
auf einzelne Bereiche der Sorgfaltspflichten nicht durchführen lässt.” 
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 
Franken bestraft, wer eine Meldung nach Art. 3 Abs. 3 oder Art. 39 Abs. 2 
unterlässt. 
3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.” 
Art. 32 
Anwendbarkeit anderer Strafnormen 
Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbe- 
halten. 
Art. 33 
Verantwortlichkeit 
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen 
Person oder einer Treuhänderschaft begangen, finden die Strafbestim- 
mungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder 
hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristi- 
schen Person oder des Treugutes für Geldstrafen, Bussen und Kosten. 
Fassung: 01.03.2016 27
	        

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