Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1
f) die risikoadiquate Überwachung einer Geschäftsbeziehung nicht gemäss
Art. 9 vornimmt;
g) den verstärkten Sorgfaltspflichten nicht gemäss Art. 11 nachkommt;
h) eine verbotene Geschäftsbeziehung entgegen Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 führt
oder keine angemessenen Massnahmen gemäss Art. 13 Abs. 2 ergreift;?
i) die Erfüllung der Sorgfaltspflichten entgegen Art. 14 Abs. 1 bis 3 durch
Dritte vornehmen lässt oder entgegen Art. 14 Abs. 4 auslagert;?
k) die globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards nicht
gemäss Art. 16 sicherstellt;
l) die Sorgfaltspflichtakten nicht gemäss Art. 20 anlegt oder aufbewahrt;”
m) die interne Organisation nicht gemäss Art. 21 sicherstellt;*
n) die internen Funktionen nicht gemäss Art. 22 sicherstellt;
o) die Kontrolle nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b oder c im Ganzen oder bezogen
auf einzelne Bereiche der Sorgfaltspflichten nicht durchführen lässt.”
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000
Franken bestraft, wer eine Meldung nach Art. 3 Abs. 3 oder Art. 39 Abs. 2
unterlässt.
3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.”
Art. 32
Anwendbarkeit anderer Strafnormen
Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbe-
halten.
Art. 33
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen
Person oder einer Treuhänderschaft begangen, finden die Strafbestim-
mungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder
hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristi-
schen Person oder des Treugutes für Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Fassung: 01.03.2016 27