Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1
VI. Strafbestimmungen, Verwaltungsmassnahmen, Mass-
nahmen im Geschäftsverkehr und Amtshilfe
A. Strafbestimmungen
Art. 30
Vergehen und Übertretungen?
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zur 360 Tagessätzen bestraft, wer
vorsätzlich:”
a) die Feststellung oder Überprüfung der Identität des Vertragspartners
nicht gemäss Art. 6 vornimmt oder wiederholt;
b) die Feststellung oder Überprüfung der Identität der wirtschaftlich
berechtigten Person nicht gemäss Art. 7 vornimmt oder wiederholt;
c) Aufgehoben?*
d) Aufgehoben”
e) Aufgehoben*
f) Aufgehoben?
g) die Mitteilung an die Stabsstelle FIU nach Art. 17 Abs. 1 unterlässt;
h) Transaktionen entgegen Art. 18 durchführt;
1) die Pflicht zur Vermógenssperre nach Art. 18a verletzt;
k) das Informationsverbot nach Art. 18b verletzt;?
]) Aufgehoben?
m) als Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaft oder spezialgesetzliche
Revisionsstelle die Pflichten nach Art. 27 Bst. b grob verletzt, insbeson-
dere im Prüfbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsa-
chen verschweigt;
n) als Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaft oder spezialgesetzliche Revi-
sionsstelle die Pflicht zur Geheimhaltung nach Art. 27 Bst. c verletzt;
o) als Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaft oder spezialgesetzliche Revi-
sionsstelle Unterlagen und Daten über Kontrollen entgegen Art. 27 Bst.
d ausserhalb des Gebietes des Fürstentums Liechtenstein verarbeitet
oder lagert;
Fassung: 01.03.2016 25