Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1 
  
B. Kontrollen 
Art. 24 
Durchführung von ordentlichen Kontrollen 
1) Die FMA führt regelmässig stichprobenweise ordentliche Kontrollen 
über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch oder lässt 
diese durchführen. 
2) Die Häufigkeit und Intensität der Kontrollen bemisst sich nach Art, 
Umfang, Komplexität und Risikogeneigtheit der Geschäftstätigkeit der 
Sorgfaltspflichtigen. 
3) Die Kontrollen umfassen sowohl die formelle Kontrolle über die Ein- 
haltung der Dokumentationspflicht als auch die materielle Kontrolle betref- 
fend die Plausibilität der getroffenen Sorgfaltsmassnahmen. 
4) Über die Ergebnisse der Kontrollen ist jeweils ein Bericht zu erstellen. 
5) Sofern die Sorgfaltspflichtigen über eine spezialgesetzliche Revisions- 
stelle verfügen, werden sie grundsätzlich im Auftrag der FMA durch diese 
oder durch die FMA selber auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses 
Gesetzes überprüft. 
6) Alle weiteren Sorgfaltspflichtigen werden von der FMA oder im Auf- 
trag derselben von Wirtschaftsprüfern oder Revisionsgesellschaften in 
Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft. 
Die genannten Sorgfaltspflichtigen können bei der FMA zwei Vorschläge 
für Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften unter Mitteilung ihrer 
Präferenz hinterlegen. Die FMA beauftragt in der Regel den vorzugsweise 
vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfer bzw. die vorzugsweise vorgeschlagene 
Revisionsgesellschaft. Die FMA kann für einzelne Kategorien von Sorg- 
faltspflichtigen, soweit spezielle fachliche Kenntnisse erforderlich sind, die 
Wahl der Revisionsgesellschaften einschränken.” 
7) Die Unterlagen und Daten der Kontrollen dürfen ausschliesslich im 
Inland verarbeitet und gelagert werden. 
8) Die im Rahmen der Kontrollen erlangten Erkenntnisse dürfen aus- 
schliesslich für die Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwä- 
scherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verwendet 
werden. Art. 34 bleibt vorbehalten. 
9) Die Kosten für die ordentliche Kontrolltätigkeit sowie die damit ver- 
bundenen administrativen Kosten im Sinne dieses Gesetzes tragen die kon- 
trollierten Sorgfaltspflichtigen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben 
Fassung: 01.03.2016 21
	        

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