Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
2) Die interne Organisation muss den Umständen entsprechend je nach
Art und Grösse des Betriebes sowie nach Anzahl, Art und Komplexität der
Geschäftsbeziehungen ausgestaltet sein. Die wirkungsvolle Wahrnehmung
der internen Funktionen sowie der Sorgfaltspflichten muss stets gewähr-
leistet sein.
3) Die Sorgfaltspflichtigen müssen in einem internen Jahresbericht im
Sinne eines Überblicks die Massnahmen festhalten, die im vergangenen
Kalenderjahr zur Umsetzung dieses Gesetzes getätigt wurden.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 22
Interne Funktionen
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen eine Ansprechperson für die FMA
sowie Personen oder Fachstellen für die internen Funktionen Sorgfalts-
pflichtbeauftragter und Untersuchungsbeauftragter benennen.
2) Die Stellvertretung ist jederzeit zu gewährleisten.
3) Eine Person oder gegebenenfalls Fachstelle kann mehrere Funktionen
erfüllen, soweit die Umsetzung dieses Gesetzes gewährleistet ist.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
V. Aufsicht
A. Vollzugsbehórde
Art. 23
Zuständigkeit
Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt
die Zuständigkeit der Stabsstelle FIU.
20 Fassung: 01.03.2016