Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1 
  
2) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach 
Art. 5 des FIU-Gesetzes Auskünfte von Sorgfaltspflichtigen über nicht 
personenbezogene Daten zu Gescháftsbeziehungen für statistische Zwecke 
verlangen. Gesetzliche Bestimmungen des Geheimnisschutzes bleiben vor- 
behalten. 
3) Die Stabsstelle FIU kann für die Übermittlung von Auskünften eine 
angemessene Frist festlegen. In begründeten Fällen kann sie die festgelegte 
Frist verlängern. 
4) Das Informationsverbot nach Art. 18b sowie der Straf- und Haftungs- 
ausschluss nach Art. 19 gelten sinngemäss. 
IV. Dokumentation und interne Organisation 
Art. 20 
Dokumentationspflicht 
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten 
(Art. 5 bis 16) und der Mitteilungspflicht (Art. 17) nach Massgabe dieses 
Gesetzes dokumentieren. Zu diesem Zweck müssen sie Sorgfaltspflicht- 
akten führen und diese aufbewahren. Kundenbezogene Unterlagen und 
Belege sind während mindestens zehn Jahren nach Beendigung der 
Geschäftsbeziehung bzw. nach Abwicklung der gelegentlichen Transaktion, 
transaktionsbezogene Unterlagen und Belege dagegen während mindestens 
zehn Jahren nach Abschluss der Transaktion bzw. nach Erstellung aufzube- 
wahren. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 
2) In Fällen vereinfachter Sorgfaltspflichten (Art. 10) muss der Sorgfalts- 
pflichtige den Grund für die Befreiung von den Sorgfaltspflichten in den 
Sorgfaltspflichtakten dokumentieren. 
Art. 21 
Interne Organisation 
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die notwendigen organisatorischen 
Massnahmen treffen und für geeignete interne Kontroll- und Überwa- 
chungsmassnahmen sorgen. Sie erlassen insbesondere interne Weisungen, 
regeln die sichere Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten und sorgen für 
die Aus- und Weiterbildung ihres Personals. 
Fassung: 01.03.2016 19
	        

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