Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1
2) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach
Art. 5 des FIU-Gesetzes Auskünfte von Sorgfaltspflichtigen über nicht
personenbezogene Daten zu Gescháftsbeziehungen für statistische Zwecke
verlangen. Gesetzliche Bestimmungen des Geheimnisschutzes bleiben vor-
behalten.
3) Die Stabsstelle FIU kann für die Übermittlung von Auskünften eine
angemessene Frist festlegen. In begründeten Fällen kann sie die festgelegte
Frist verlängern.
4) Das Informationsverbot nach Art. 18b sowie der Straf- und Haftungs-
ausschluss nach Art. 19 gelten sinngemäss.
IV. Dokumentation und interne Organisation
Art. 20
Dokumentationspflicht
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten
(Art. 5 bis 16) und der Mitteilungspflicht (Art. 17) nach Massgabe dieses
Gesetzes dokumentieren. Zu diesem Zweck müssen sie Sorgfaltspflicht-
akten führen und diese aufbewahren. Kundenbezogene Unterlagen und
Belege sind während mindestens zehn Jahren nach Beendigung der
Geschäftsbeziehung bzw. nach Abwicklung der gelegentlichen Transaktion,
transaktionsbezogene Unterlagen und Belege dagegen während mindestens
zehn Jahren nach Abschluss der Transaktion bzw. nach Erstellung aufzube-
wahren. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) In Fällen vereinfachter Sorgfaltspflichten (Art. 10) muss der Sorgfalts-
pflichtige den Grund für die Befreiung von den Sorgfaltspflichten in den
Sorgfaltspflichtakten dokumentieren.
Art. 21
Interne Organisation
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die notwendigen organisatorischen
Massnahmen treffen und für geeignete interne Kontroll- und Überwa-
chungsmassnahmen sorgen. Sie erlassen insbesondere interne Weisungen,
regeln die sichere Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten und sorgen für
die Aus- und Weiterbildung ihres Personals.
Fassung: 01.03.2016 19