Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
Art. 11
Verstärkte Sorgfaltspflichten
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen in ihren internen Weisungen Krite-
rien festlegen, die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten
Risiken bezeichnen, und die jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Trans-
aktionen dementsprechend zuordnen. In den in den Abs. 3 bis 5 genannten
Fällen ist immer von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit
erhöhten Risiken auszugehen. Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
müssen intensiviert überwacht werden.
2) Die Sorgfaltspflichtigen müssen in ihren internen Weisungen die in
Fällen erhöhter Risiken nach Abs. 1 vorzunehmenden zusätzlichen Mass-
nahmen festlegen.
3) Bei Geschäftsbeziehungen, in denen der Vertragspartner zur Feststel-
lung der Identität nicht persönlich anwesend war, muss die Identität des
Vertragspartners durch zusätzliche Massnahmen nachgewiesen werden.
4) Hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch
exponierten Personen müssen die Sorgfaltspflichtigen:
a) angemessene, risikobasierte Verfahren einsetzen, mit denen bestimmt
werden kann, ob es sich beim Vertragspartner oder bei der wirtschaftlich
berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt oder
nicht;
b) die Zustimmung mindestens eines Mitglieds der Geschäftsleitung ein-
holen, bevor eine Geschäftsbeziehung mit einem solchen Vertrags-
partner oder einer solchen wirtschaftlich berechtigten Person aufge-
nommen wird oder, wenn ein Vertragspartner oder eine wirtschaftlich
berechtigte Person im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung
als politisch exponierte Person erkannt wird, weitergeführt wird;
c) alljährlich die Zustimmung mindestens eines Mitglieds der Geschäftslei-
tung über die Weiterführung von Geschäftsbeziehungen mit politisch
exponierten Personen einholen.
5) Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen mit ent-
sprechenden Korrespondenzinstituten aus einem Drittstaat müssen Sorg-
faltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h sicherstellen, dass sie:
a) ausreichende Informationen über das Korrespondenzinstitut haben, um
die Art seiner Geschäftstätigkeit zu verstehen und aufgrund öffentlich
verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität seiner Beaufsich-
tigung bewerten zu können;
12 Fassung: 01.03.2016