Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 
  
Art. 11 
Verstärkte Sorgfaltspflichten 
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen in ihren internen Weisungen Krite- 
rien festlegen, die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten 
Risiken bezeichnen, und die jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Trans- 
aktionen dementsprechend zuordnen. In den in den Abs. 3 bis 5 genannten 
Fällen ist immer von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit 
erhöhten Risiken auszugehen. Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken 
müssen intensiviert überwacht werden. 
2) Die Sorgfaltspflichtigen müssen in ihren internen Weisungen die in 
Fällen erhöhter Risiken nach Abs. 1 vorzunehmenden zusätzlichen Mass- 
nahmen festlegen. 
3) Bei Geschäftsbeziehungen, in denen der Vertragspartner zur Feststel- 
lung der Identität nicht persönlich anwesend war, muss die Identität des 
Vertragspartners durch zusätzliche Massnahmen nachgewiesen werden. 
4) Hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch 
exponierten Personen müssen die Sorgfaltspflichtigen: 
a) angemessene, risikobasierte Verfahren einsetzen, mit denen bestimmt 
werden kann, ob es sich beim Vertragspartner oder bei der wirtschaftlich 
berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt oder 
nicht; 
b) die Zustimmung mindestens eines Mitglieds der Geschäftsleitung ein- 
holen, bevor eine Geschäftsbeziehung mit einem solchen Vertrags- 
partner oder einer solchen wirtschaftlich berechtigten Person aufge- 
nommen wird oder, wenn ein Vertragspartner oder eine wirtschaftlich 
berechtigte Person im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung 
als politisch exponierte Person erkannt wird, weitergeführt wird; 
c) alljährlich die Zustimmung mindestens eines Mitglieds der Geschäftslei- 
tung über die Weiterführung von Geschäftsbeziehungen mit politisch 
exponierten Personen einholen. 
5) Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen mit ent- 
sprechenden Korrespondenzinstituten aus einem Drittstaat müssen Sorg- 
faltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h sicherstellen, dass sie: 
a) ausreichende Informationen über das Korrespondenzinstitut haben, um 
die Art seiner Geschäftstätigkeit zu verstehen und aufgrund öffentlich 
verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität seiner Beaufsich- 
tigung bewerten zu können; 
12 Fassung: 01.03.2016
	        

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