Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1
4. die Tätigkeit wird nur Vertragspartnern im Zusammenhang mit der
Haupttátigkeit, nicht aber der allgemeinen Offentlichkeit angeboten;
und
5. die in diesem Zusammenhang von der Regierung mit Verordnung
geregelten Schwellenwerte werden nicht überschritten.
II. Sorgfaltspflichten
Art. 5
Umfang der Sorgfaltspflichten
1) Die Sorgfaltspflichtigen haben in den in Abs. 2 genannten Fillen fol-
gende Pflichten wahrzunehmen:
a) Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners (Art. 6);
b) Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berech-
tigten Person (Art. 7);
c) Erstellung eines Geschäftsprofils (Art. 8); und
d) risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung (Art. 9).
2) Die Sorgfaltspflichten sind in folgenden Fällen wahrzunehmen:
a) bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung;
b) bei Abwicklung von gelegentlichen Transaktionen in der Höhe von 15
000 Franken oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in
einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen
eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Für Spielbanken und
Anbieter von Online-Geldspielen beträgt der entsprechende Schwellen-
wert 3 000 Franken beim Kauf oder Verkauf von Jetons oder Spiel-
plaques bzw. 5 000 Franken bei den weiteren gelegentlichen Transak-
tionen;
c) bei Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit zuvor erhaltener Daten
zur Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten
Person. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
d) bei Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwäscherei, orga-
nisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger
Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte.
3) Können die Sorgfaltspflichten nicht wahrgenommen werden:
Fassung: 01.03.2016 7