Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
e) die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft, soweit sie Tätigkeiten aus-
serhalb ihres Universaldienstes ausübt, die einer Meldepflicht an die
FMA unterstehen;
f) Wechselstuben;
g) Versicherungsmakler mit einer Bewilligung nach dem Versicherungs-
vermittlungsgesetz, soweit sie Lebensversicherungsverträge und andere
Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln;
h) Zahlungsverkehrsdienstleister;
ı) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem
Vermögensverwaltungsgesetz;
k) Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem
Treuhändergesetz, soweit sie Tätigkeiten nach Art. 2 Bst. a, b, d oder
prüferische Durchsichten (Review) nach Bst. e des Treuhändergesetzes
ausüben;
1) Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen mit einer Konzession
nach dem Geldspielgesetz;’
m) Rechtsanwilte und Rechtsanwaltsgesellschaften, die in die Rechtsan-
waltslisten bzw. in die Listen der Rechtsanwaltsgesellschaften nach dem
Rechtsanwaltsgesetz eingetragen sind, sowie Rechtsagenten im Sinne
von Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes, soweit sie für ihre Klienten
Steuerberatungen durchführen oder für ihre Klienten an der Planung
und Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen mit-
wirken, die Folgendes betreffen:
1. den Kauf und Verkauf von Unternehmen oder Immobilien;
2. die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermógens-
werten des Klienten;
3. die Eröffnung oder Verwaltung von Konten, Depots oder Schrankfä-
chern;
4. die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung
von Rechtsträgern erforderlichen Mittel; oder
5. die Errichtung eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung oder die
Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesell-
schaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers
auf fremde Rechnung oder die Wahrnehmung einer vergleichbaren
Funktion auf fremde Rechnung;
4 Fassung: 01.03.2016