Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 
  
e) die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft, soweit sie Tätigkeiten aus- 
serhalb ihres Universaldienstes ausübt, die einer Meldepflicht an die 
FMA unterstehen; 
f) Wechselstuben; 
g) Versicherungsmakler mit einer Bewilligung nach dem Versicherungs- 
vermittlungsgesetz, soweit sie Lebensversicherungsverträge und andere 
Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln; 
h) Zahlungsverkehrsdienstleister; 
ı) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem 
Vermögensverwaltungsgesetz; 
k) Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem 
Treuhändergesetz, soweit sie Tätigkeiten nach Art. 2 Bst. a, b, d oder 
prüferische Durchsichten (Review) nach Bst. e des Treuhändergesetzes 
ausüben; 
1) Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen mit einer Konzession 
nach dem Geldspielgesetz;’ 
m) Rechtsanwilte und Rechtsanwaltsgesellschaften, die in die Rechtsan- 
waltslisten bzw. in die Listen der Rechtsanwaltsgesellschaften nach dem 
Rechtsanwaltsgesetz eingetragen sind, sowie Rechtsagenten im Sinne 
von Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes, soweit sie für ihre Klienten 
Steuerberatungen durchführen oder für ihre Klienten an der Planung 
und Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen mit- 
wirken, die Folgendes betreffen: 
1. den Kauf und Verkauf von Unternehmen oder Immobilien; 
2. die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermógens- 
werten des Klienten; 
3. die Eröffnung oder Verwaltung von Konten, Depots oder Schrankfä- 
chern; 
4. die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung 
von Rechtsträgern erforderlichen Mittel; oder 
5. die Errichtung eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung oder die 
Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesell- 
schaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers 
auf fremde Rechnung oder die Wahrnehmung einer vergleichbaren 
Funktion auf fremde Rechnung; 
4 Fassung: 01.03.2016
	        

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