Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1
Falle von Rechtsträgern ist es auch diejenige natürliche Person, in deren
Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht.
Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
f) "Rechtsträger": eine juristische Person, Gesellschaft, Treuhänderschaft
oder sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit, unabhängig von
ihrer rechtlichen Ausgestaltung;
g) "Sitzbank": eine Bank, die im Sitzland keine physische Präsenz unterhält
und nicht Teil eines konsolidiert überwachten und im Finanzbereich
táugen Konzerns ist, der der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleich-
wertigen Regelung untersteht. Die FMA erlässt eine Liste der Länder
mit gleichwertigen Regelungen;
h) "politisch exponierte Personen": diejenigen natürlichen Personen, die
im Ausland wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem
Jahr ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder
ihnen bekanntermassen nahe stehende Personen. Die Regierung regelt
das Nähere mit Verordnung;
1) "Drittstaat": ein Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschafts-
raums (EWR) ist.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und
Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen
Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:
a) Banken und Wertpapierfirmen mit einer Bewilligung nach dem Banken-
gesetz;
b) E-Geld-Institute mit einer Bewilligung nach dem E-Geldgesetz;
c) Verwaltungsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Gesetz über
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder
nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder
mit einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz;’
d) Versicherungsunternehmen mit einer Bewilligung nach dem Versiche-
rungsaufsichtsgesetz, soweit sie die direkte | Lebensversicherung
betreiben;
Fassung: 01.03.2016 3